Groß-Umstadt
Magistrat
der Stadt
Groß-Umstadt
Markt 1
64823 Groß-Umstadt
Telefon (06078) 781-0
Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. Paul Heiliger
Bauverwaltung (FB 5)
781-221
Dipl.-Ing. Wolfgang Schönegge
Rittmannsperger+Partner GmbH
(06151) 968036
Sprechzeiten:
jeden 2. Donnerstag, 14.30-18.00 Uhr

Rittmannsperger + Partner GmbH
Ludwigshöhstraße 9
64285 Darmstadt
Telefon (06151) 96800
Fax (06151) 968012
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Private Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden, die im Rahmen der Stadtsanierung erhalten werden sollen und Missstände oder wesentliche Mängel aufweisen, können durch Zuschüsse und Darlehen sowie durch einkommensteuerliche Vergünstigungen gefördert werden. Hierbei ist zu beachten, dass auf die Gewährung einer Förderung kein Anspruch besteht.
Instandsetzungsmaßnahmen zielen stets darauf ab, den Zustand wiederherzustellen, der bestand, als das Gebäude neu errichtet wurde. Zur Instandsetzung zählt die Beseitigung von Schäden, die sich durch das Alter und den Gebrauch des Gebäudes eingestellt haben. Instandsetzung ist also z. B. die Erneuerung des Außenputzes, die Renovierung von Anstrichen oder die aus Altersgründen notwendige Neueindeckung des Daches.
Unter Modernisierung versteht man dagegen alle Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Gebäudes steigern und es an heutige Anforderungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse anpassen. Modernisierungsmaßnahmen sind z.B. die Verbesserung der Ausstattung im Bereich der Sanitär- und Elektroinstallation, der Einbau von Fenstern mit Isolierverglasung oder Verbesserung der Wohnungsgrundrisse.
Im Zusammenhang mit der Modernisierung können auch damit verbundene Instandsetzungskosten in die Förderung einbezogen werden.
Die Stadt kann Sanierungsförderungsmittel gewähren, wenn die entsprechenden Kosten für die Modernisierung nicht aus künftigen Erträgen oder durch angemessene Eigenmittel (mindestens 15 % der Kosten) gedeckt werden können. In einer Förderungsberechnung sind also die erwarteten Erträge und die sich aus den Fremdmitteln ergebenden Kapitalkosten gegenüberzustellen. Der ungedeckte Rest der Baukosten (unrentierlicher Anteil) kann von der Stadt übernommen werden.
Daneben ergeben sich interessante steuerliche Vergünstigungen. So können die Kosten von vertraglich mit der Stadt vereinbarten Modernisierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet nach § 7h/10f Einkommensteuergesetz (EStG) erhöht abgeschrieben werden, d.h.: Es können bis zu 100 %, verteilt auf 10 bis 12 Jahre, abgeschrieben werden.
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