Groß-Umstadt
Magistrat
der Stadt
Groß-Umstadt
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64823 Groß-Umstadt
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781-221
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Die Sanierung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).
Das bedeutet, dass alle Vorhaben - ob sie bezuschusst werden oder nicht - den Sanierungszielen nicht widersprechen dürfen. Die Haus- und Grundstückseigentümer müssen also die Planung für das Sanierungsgebiet beachten. Nur auf diese Weise kann das gemeinsame Ziel verwirk-licht und die für die Vorstadt gewünschte Strukturverbesserung erreicht werden.
So unterliegen gemäß § 144 BauGB bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge der besonderen Sanierungsgenehmigung, wie z.B.: Neubau, Modernisierung und Abriss von Gebäuden, Kaufverträge, Bestellung von Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden, Grundstücksteilungen, Nutzungsänderungen, Anbringung von Werbeanlagen, bestimmte Miet- und Pachtverträge etc.
Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie im Faltblatt “Zu den Rechten und Pflichten von Eigentümern im Sanierungsgebiet Groß-Umstadt - Vorstadt”.
Weiterhin von Bedeutung im Sanierungsrecht ist die Erhebung von sog. Ausgleichsbeträgen gemäß § 152 ff BauGB. Darin ist festgelegt, dass die Gemeinde vom Eigentümer aufgrund der Bodenwertsteigerungen einen Ausgleichsbetrag zu erheben hat. Der Ausgleichsbetrag entspricht der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung, die sich im Laufe der Sanierungsmaßnahme ergibt. Die allgemeine (konjunkturell bedingte) Änderung der Bodenwerte hingegen wird nicht berücksichtigt.
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