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Auszüge aus dem Gewerbezentralregister

Auszüge aus dem Gewerbezentralregister

Man unterscheidet zwischen Auskünften aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen (Privatpersonen) oder juristischen Personen und Personenvereinigungen (GmbH, OHG, …)

Natürliche Personen

- müssen den Antrag bei der zuständigen Meldebehörde (Wohnsitz) stellen
- vorzulegen ist der Personalausweis
- der Verwendungszweck ist anzugeben

Juristische Personen

- müssen den Antrag bei der zuständigen Meldebehörde stellen (Firmensitz)
- es muss immer die Nummer des Handels,- Vereins- oder Genossenschaftsregisters mit dem zuständigen
Amtsgericht mitgeteilt werden
- der Verwendungszweck ist anzugeben

  • Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13 Euro, eine Gebührenbefreiung ist nicht möglich
  • Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind
  • Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich
  • Für bestimmt Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich ausschließlich auf Auskünfte:
    • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
    • für die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetzes sowie
    • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO
  • Die Zustellungsdauer einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt ca. 7 - 10 Arbeitstage

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