Leben in Groß-Umstadt

Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

 

1. Nachtragssatzung der Stadt Groß-Umstadt 

für das Haushaltsjahr

2025

Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung am 06.11.2025 folgende Nachtragssatzung beschlossen:

§ 1

 

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden


 

erhöht um

EUR

vermindert um

EUR

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge

 

gegenüber bisher EUR

auf nunmehr EUR festgesetzt

a) im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

im ordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

die Erträge

438.348

-

68.612.175

69.050.523

die Aufwendungen

438.348

-

70.045.144

70.483.492

 der Saldo

 

 

-1.432.969

-1.432.969

 

 

 

 

 

im außerordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

die Erträge

-

-

10.700

10.700

die Aufwendungen

-

-

-

-

der Saldo

 

 

10.700

10.700

 

erhöht um

EUR

vermindert um

EUR

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge

 

gegenüber bisher EUR

auf nunmehr EUR festgesetzt

 

 

 

 

 

b) im Finanzhaushalt

 

 

 

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen

-

-

2.555.029

2.555.029

 

 

 

 

 

aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

die Einzahlungen

-

-

1.302.394

1.302.394

die Auszahlungen

der Saldo

816.650

-

15.457.810

16.274.460

der Saldo

 

 

-14.155.416

-14.972.066

 

 

 

 

 

aus Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

die Einzahlungen

-

-

14.155.416

14.155.416

die Auszahlungen

-

-

2.562.559

2.562.559

der Saldo

 

 

11.592.857

11.592.857

 

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf von -1.422.269 EUR aus.

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf von 824.180 EUR aus.

 


§ 2

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht geändert.

 

       § 3

Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

 

§ 4

Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.

 

§ 5

Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

 

§ 6 

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung am 06.11.2025 beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

Zweckbindungen, unechte Deckungsfähigkeit nach § 19 GemHVO

 

  1. Zahlungswirksamen Mehrerträge aus Spenden für laufende Zwecke sind gemäß § 19 Abs. 1 GemHVO zu Gunsten des in der Spende angegebenen Aufwands zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend nach § 19 Abs. 2 GemHVO.
  2. Zahlungswirksame Mehreinzahlungen aus Spenden für Investitionen sind gemäß § 19 Abs. 4 GemHVO zu Gunsten der in der Spende angegebenen Maßnahme zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend, sofern die Erhöhung in einem zum Gesamtvolumen der Maßnahme nicht gewichtigen Verhältnis steht.
  3. Innerhalb eines Budgets erhöhen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten sowie Kostenersatzleistungen und -Erstattungen gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO die Ansätze der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen entsprechend.
  4. Zahlungswirksame Mehrerträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke erhöhen den durch den Zweck bestimmten Ansatz, entsprechende zahlungswirksame Mindererträge verringern den entsprechenden, durch den Zweck bestimmten Ansatz nach § 19 Abs. 2 GemHVO. Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse sind hiervon ausgenommen.
  5. Zahlungswirksame Mindererträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen vermindern den entsprechenden Ansatz für Auszahlungen, § 19 Abs. 2 GemHVO.
  6. Zahlungswirksame Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.
  7. Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

Deckungsvermerke nach § 20 GemHVO

  1. Die Ansätze von Personal- und Versorgungsaufwendungen sind nach § 20 Abs. 1 GemHVO gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Budgets / Teilhaushalte hinweg untereinander und gegenseitig deckungsfähig.

  2. Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

Übertragungsvermerke nach § 21 GemHVO

  1. Die Ansätze für Aufwendungen der Budgets sind nach § 21 Abs. 1 GemHVO in das folgende Haushaltsjahr übertragbar, sofern dies erforderlich oder notwendig ist. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.

  2. Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

 

§ 9

Bei organisatorischen Änderungen können, abweichend vom Stellenplan, in dem dadurch erforderlichen Umfang vorhandene Planstellen umgesetzt werden. Die Umsetzungen sind in dem Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung aufzunehmen.

 

§ 10

Wirtschaftliche Betätigung der Stadt Groß-Umstadt

Nach § 121 Abs. 7 HGO haben die Gemeinden mindestens einmal in ihrer Wahlzeit zu prüfen, inwiefern ihre wirtschaftlichen Betätigungen noch die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 HGO erfüllen, und inwieweit diese privaten Dritten übertragen werden können. Eine Übersicht ist Teil des Vorberichts dieses Haushalts.
Die Stadt Groß-Umstadt ist im Sinne des § 121 HGO über dessen Ausnahme- und Stichtagskatalog hinaus nicht wirtschaftlich tätig. Eine weitergehende Prüfung ist daher nicht erforderlich.


§ 11

1.)        Als erheblich bzw. wesentlich erhöhend im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.1 HGO gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 5 v.H. der Summe der ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes übersteigt.

2.)        Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.2 HGO gilt ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt, der 4 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigt.

3.)        Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO sind anzusehen

a.         Mehraufwendungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen.

b.         Mehrauszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigen.

4.)        Als unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gelten Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens, die nicht mehr als 25.000,00 Euro betragen, sowie für Baumaßnahmen, die nicht mehr als 100.000,00 Euro betragen.

5.)        Als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gelten Einzelbeträge ab 10.000,00 Euro.

 

Groß-Umstadt, den 07.11.2025                                                                          Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez. Kirch

René Kirch, Bürgermeister

Dienstsiegel

 

 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende 1. Nachtraghaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach dem § 97a Ziffern 3, 4 und 5 in Verbindung mit den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2, Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

 

Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg                                                                         Dieburg, 10.Dez. 2025

- Kommunalaufsicht -                                                                                                                                                                                    

Az.: 240.1 051 901 -10 10 ko

 

Genehmigung

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

  1. In Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der 1. Nachtragssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

14.155.416 €

(in Worten: Vierzehn Millionen einhundertfünfundfünfzigtausendvierhundertsechzehn Euro);

2. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Nachtragssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

  28.301.000 €

(in Worten: Achtundzwanzig Millionen dreihunderteintausend Euro);

 

3. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der vorgenannten Nachtragssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

2.000.000 €

(in Worten: Zwei Millionen Euro).




Im Auftrag:

gez. Koch

Dienstsiegel

 

 

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2025 nebst Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 15.12.2025 bis einschließlich 23.12.2025 im Rathaus, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Zimmer 1.15, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

 

  • montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und
  • donnerstags zusätzlich von 14 bis 15:30 Uhr

Wir bitten Sie, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

 

Groß-Umstadt, den 10.12.2025                                  Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez.: René Kirch, Bürgermeister