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Umstädter Winzerfest
Allgemeinverfügung anlässlich des
77. Umstädter Winzerfestes
Allgemeinverfügung anlässlich des 77. Umstädter Winzerfestes
Anlässlich des 77. Umstädter Winzerfestes erlässt die Stadt Groß-Umstadt folgende
Allgemeinverfügung
Es ist verboten, innerhalb der ausgewiesenen Sperrzone alkoholhaltige Getränke zum Umstädter Winzerfest mitzubringen und derartige mitgebrachten Getränke zu konsumieren. Da-rüber hinaus ist der Erwerb von alkoholhaltigen Getränken in dem nachstehend festgelegten Bereich und Zeitraum zu diesem Zwecke untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die an zugelassenen Ausschankstellen ausgegebenen und verzehrten Getränke.
Gemäß §§ 1, 2, 5, 6, 32, 40, 47, 48, 52 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und §§ 1 und 35 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), jeweils in der geltenden Fassung, erlässt der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt nachfolgende
Festsetzungen:
- Allen Personen, die sich in dem nachfolgend beschriebenen Bereich aufhalten, wird das Mitbringen alkoholhaltiger Getränke und der Konsum derartiger mitgebrachter Getränke in der Öffentlichkeit in der Zeit von
Freitag, 19.09.2025, 16:00 Uhr bis Samstag, 20.09.2025, 02:00 Uhr,
Samstag, 20.09.2025, 11:00 Uhr bis Sonntag, 21.09.2025, 02:00 Uhr,
Sonntag, 21.09.2025, 11:00 Uhr bis Montag, 22.09.2025, 02:00 Uhr,
Montag, 22.09.2025, 10:00 Uhr bis Dienstag, 23.09.2025, 01:00 Uhr,
untersagt.
Der Bereich ist wie folgt begrenzt: Am Darmstädter Schloss inkl. Festplatzbereich, Bruchweg, Breite Gasse, Georg-August-Zinn-Straße (von der Kreuzung Realschulstraße bis zur Hausnummer 5), Hanauer Gasse, Höchster Straße, Joëlle Ritter Platz, Kappesgärtenweg, Marktplatz, Mörsweg, Obere Marktstraße, Pfälzer Gasse, Pfälzer Schlosshof, Rathausinnenhof, Schwanengasse (von der Kreuzung Georg-August-Zinn-Straße bis zur Hausnummer 2 A), Untere Marktstraße, Wamboltspark, Wendelinuspark
2. Der Erwerb von alkoholhaltigen Getränken in den nachfolgenden aufgezählten Bereichen und Zeiträumen, mit der Absicht, diese vor Ort zu verzehren, ist dem Mitbringen gleichgestellt:
Freitag, 19.09.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Samstag, 20.09.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Montag, 22.09.2025, 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Der Bereich umfasst folgende Straßenzüge: Bruchweg, Breite Gasse, Georg-August-Zinn-Straße (von der Kreuzung Realschulstraße bis B45), Habitzheimer Straße, Höchster Straße, Kappesgärtenweg, Mörsweg, Realschulstraße, Saint-Peray-Straße
3. Auf Verlangen des Polizeivollzugsdienstes oder des vom Veranstalter beauftragten Kontrollpersonals können innerhalb des Sperrbereiches Kontrollen von Personen, Taschen, Rucksäcken oder anderen Behältnissen durchgeführt werden.
4. Bei Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 oder 2 kann ein Platzverweis erteilt werden und ggf. droht die Ingewahrsamnahme. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.
5. Die mitgeführten alkoholischen Getränke können bei Zuwiderhandlungen gegen die Ziffer 1 oder 2 beschlagnahmt und vernichtet werden. Hierzu kann unmittelbarer Zwang, der hiermit angedroht wird, angewandt werden.
6. Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen innerhalb dieses Bereiches.
7. Der sofortige Vollzug wird angeordnet.
Begründung
Vom 19.09. bis 22.09.2025 findet das 77. Umstädter Winzerfest statt.
Die Problematik von Alkoholexzessen bei solchen Veranstaltungen und den damit verbundenen Folgeerscheinungen (Sachbeschädigung, Gewaltdelikte) sind ein hinreichend und ernst zu nehmendes Thema. So mussten in der Vergangenheit immer wieder Personen, besonders Jugendliche, auf Grund ihres Alkoholkonsums vom Sanitätsdienst versorgt und teilweise in Krankenhäuser eingeliefert werden. Auch kam es zu alkoholbedingten Ausschreitungen gegenüber Bürgern und den Ordnungskräften, sowie zu Sachbeschädigungen. Das Winzerfest wurde zum Anlass genommen, sich außerhalb der einzelnen Stände mit mitgebrachten und teilweise selbst gemischten alkoholischen Getränken im Übermaß zu betrinken. Der Konsum höherprozentiger alkoholischer Getränke führt schnell zu Kontrollverlust und daraus resultierender Unfallgefahr, wobei auch eine stetig wachsende Gewaltbereitschaft an den Veranstaltungsorten und in der Nähe auffällig war. Körperliche Auseinandersetzungen konnten dabei nur durch entsprechenden Polizeieinsatz unterbunden werden.
Beobachtungen aus den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass auf Grund der in der Nähe des Festplatzgeländes gelegenen Lebensmittel- und Getränkemärkte, ortsnah alkoholische Getränke erworben und zum sogenannten „Vorglühen“ verkostet wurden.
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung muss daher befürchtet werden, dass sich auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Festbesucher mit mitgebrachten alkoholischen Getränken betrinken, in Folge muss dann auch wieder mit dem Ausbruch körperlicher Gewalt gerechnet werden. Somit ist mit erheblichen Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch alkoholbedingtes, unkontrolliertes und aggressives Verhalten zu rechnen. Daher sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie die Sicherheit der Besucher und somit auch die Rechtsgüter der Allgemeinheit höher zu bewerten, als das Interesse am Mitbringen sowie das Mitführen, der Erwerb und der Verzehr von mitgebrachten alkoholischen Getränken innerhalb des genannten Bereichs.
Es ist Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörde diese Gefahren möglichst abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. Die ausgesprochene Untersagung für das Mitbringen und dem Konsum mitgebrachter alkoholhaltiger Getränke innerhalb der beschriebenen Bereiche, sowie das ausgesprochene Erwerbsverbot für diesen Zweck, die angedrohten Zwangsmittel nach den Bestimmungen des HSOG, entsprechen dem Grundsatz des geringsten Eingriffes und der Verhältnismäßigkeit und sind vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre dringend geboten und erforderlich. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der sofortige Vollzug anzuordnen. Es besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung, da im Falle der Einlegung eines Widerspruches hiergegen nicht gewartet werden kann, bis hierüber abschließend im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entschieden worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruches bei dem Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt, gewahrt. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Groß-Umstadt, den 08.09.2025
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. René Kirch
Bürgermeister