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Kommunalwahl
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlagen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt und der Ortsbeiratswahlen in Groß-Umstadt am 15. März 2026
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlagen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt und der Ortsbeiratswahlen in Groß-Umstadt am 15. März 2026
Gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt sowie die Wahl der Ortsbeiräte Dorndiel, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Raibach, Richen, Semd, Umstadt, Wiebelsbach auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tages der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Wählbar als Stadtverordnete/r bzw. Mitglied des Ortsbeirats sind neben Deutschen auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlkreis wohnen (Hauptwohnung) oder ihren dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreterin/Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG). Sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat, wonach auf dem Stimmzettel zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung zusätzlich zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber
- der Beruf oder Stand,
- das Geburtsjahr,
- der benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung
aufgenommen wird.
Die Gemeindeteile sind wie folgt benannt:
Dorndiel, Heubach, Kleestadt, Klein-Umstadt, Raibach, Richen, Semd, Umstadt und Wiebelsbach
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, dem 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr schriftlich während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Geschäftsstelle der Gemeindewahlleiterin im UmStadtBüro (Wahlamt), einzureichen:
Wahlamt im UmStadtBüro
Saint-Péray-Straße 11
64823 Groß-Umstadt
Eine vorherige Terminvereinbarung (Tel.: 06078/781-300, E-Mail: wahlen@gross-umstadt.de) wird empfohlen.
Zu der Erreichbarkeit des Wahlamts zwischen den Jahren erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung.
Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:
- Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Gemeindewahlleiterin mitzuteilen,
- eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstands, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
- ggf. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen/Unterzeichner.
Die erforderlichen Vordrucke sind unter www.wahlen.hessen.de abrufbar oder können bei der Gemeindewahlleiterin angefordert werden. Auf der Rückseite der Vordrucke „Zustimmungserklärung“ und „Bescheinigung der Wählbarkeit“ sind vor dem Ausdruck noch Angaben zur Partei oder Wählergruppe einzutragen. Das Formblatt für Unterstützungsunterschriften kann über die Gemeindewahlleiterin angefordert werden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Groß-Umstadt zum 30. September 2024 beträgt 21.291 Einwohner. Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten beträgt gem. § 38 Hessische Gemeindeordnung (HGO) 37.
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder ist in § 4 der Hauptsatzung der Stadt Groß-Umstadt festgelegt. Danach ist die folgende Anzahl zu wählen:
- Ortsbeirat Dorndiel 5 Mitglieder
- Ortsbeirat Heubach 7 Mitglieder
- Ortsbeirat Kleestadt 7 Mitglieder
- Ortsbeirat Klein-Umstadt 7 Mitglieder
- Ortsbeirat Raibach 5 Mitglieder
- Ortsbeirat Richen 7 Mitglieder
- Ortsbeirat Semd 7 Mitglieder
- Ortsbeirat Umstadt 9 Mitglieder
- Ortsbeirat Wiebelsbach 5 Mitglieder
Groß-Umstadt, den 25.10.2025
Die Gemeindewahlleiterin der Stadt Groß-Umstadt
gez. Sabrina Arndt


