Leben in Groß-Umstadt

Bauleitplanung der Stadt Groß-Umstadt

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Südlich Waldfriedhof“ im Stadtteil Umstadt

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Südlich Waldfriedhof“ im Stadtteil Umstadt

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt hat am 06.11.2025 den Bebauungsplan "Südlich Waldfriedhof" gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird mit dieser Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Abteilung 210, Stadtplanung und Baurecht der Stadt Groß-Umstadt im Rathaus, Markt 1 in 64807 Groß-Umstadt während der allgemeinen Dienstzeiten auf Dauer einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan und die Begründung sind im Internet unter www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/gueltige-bebauungsplaene/ abrufbar.

Der Bebauungsplan ersetzt nach seinem Inkrafttreten in seinem Geltungsbereich den bestehenden Bebauungsplan “Ziegelwaldweg II”.

Planungsziele und Geltungsbereich

Die Flächen im Plangebiet sind bereits weitgehend erschlossen und wurden zuletzt als Gärtnereiflächen genutzt. Der Bebauungsplan "Südlich Waldfriedhof" soll die Nachnutzung der Flächen zu Wohnzwecken ermöglichen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in Groß-Umstadt, Gemarkung Groß-Umstadt, Flur 26 und Flur 27. Er umfasst eine Fläche von insgesamt rund 0,5 ha und besteht aus privaten Bau- und Grünflächen sowie öffentlichen Verkehrsflächen.

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die Bebauung am Ziegelwaldweg sowie durch den Waldfriedhof,
  • im Osten durch den Wirtschaftsweg zum Friedhof und den dahinter liegenden Ziegelwald sowie die Erweiterungsfläche der ehemaligen Gärtnerei,
  • im Süden durch Wohnbebauung am Wingertsweg sowie die Erweiterungsfläche der ehemaligen Gärtnerei,
  • im Westen durch den Ziegelwaldweg sowie die Wohnbebauung am Ziegelwaldweg.

Folgende Flurstücke sind Teil des Geltungsbereichs:

  • aus Flur 26: Flurstücke 205/2, 208/1, 209/1, 333 (teilweise), 334/1, 335/1, 336/4 (teilweise),
  • aus Flur 27: Flurstück 59/4 (teilweise).
Abbildung: Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans “Südlich Waldfriedhof”
Abbildung: Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans “Südlich Waldfriedhof”

Hinweis zu den geltenden Verfahrens- und Formvorschriften

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Groß-Umstadt, den 06.01.2026

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez. René Kirch, Bürgermeister