Leben in Groß-Umstadt

Satzungen

Haus- und Badeordnung für das Freischwimmbad Groß-Umstadt

Haus- und Badeordnung für das Freischwimmbad Groß-Umstadt

In der Fassung vom:                           02. Dezember 2024
Magistratsbeschluss vom:                  17. Dezember 2024
Stadtverordnetenbeschluss vom:       27. März 2025

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades Groß-Umstadt.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzer verbindlich.                                  

(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.

(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

(4) Bei Vereins-, Schul- oder Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereins- oder Übungsleiter bzw. die Lehrkraft für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mit verantwortlich.

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

(2) Die Badezone ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte nicht zulässig.

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten sowie Garderoben- oder Wertfachschlüssel so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Weitergehende Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutsche) sind möglich.

(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6) Sondernutzungen durch Schulen, Vereine und sonstige Gruppen können durch besondere Nutzungsverträge durch den Magistrat geregelt werden.

(7) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:

- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen (dies gilt nicht für Blindenführ- und Assistenzhunde im Rahmen
   Ihrer Unterstützungsfunktion),
- die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage
   einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann eine besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.

(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(5) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. Ä. sind nicht erlaubt.

(8) Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Esswaren und Getränken, sowie jede Werbung innerhalb des Freibades bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Magistrates.

(9) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.

(10) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.

(11) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nicht in Beckenbereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

(12) Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

(13) Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Das Mitführen, Rauchen sowie jeglicher Konsum von Cannabis sind in allen Bereichen des Bades, einschließlich der Freiflächen, verboten.

(14) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(15) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

§ 6 Haftung

(1) Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2) Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. (1) Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(3) Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

(5) Bei schuldhaftem Verlust gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden Pauschalbeträge in Rechnung gestellt gemäß der Festlegung in der gültigen Gebührensatzung. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

(6) Für den Fall der Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist der Betreiber bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:
Universalschlichtungsstelle des Bundes – Zentrum für Schlichtung e.V. (Straßburger Str.8, 77694 Kehl, www.universalschlichtungsstelle.de).

§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.

(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Bekleidung ohne Taschen gestattet.

(3) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(4) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

(5) Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

(6) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.

(7) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.

(8) Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tag treten die Badeordnung vom 04. November 1996, sowie alle weiteren Änderungen, außer Kraft.

Groß-Umstadt, den 09.05.2025

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

René Kirch, Bürgermeister