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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Groß-Umstadt

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Groß-Umstadt

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBI. S. 90,93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt am 11.05.2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
im Gebiet der Stadt Groß-Umstadt (ZwStS)

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Groß-Umstadt erhebt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2
Steuergegenstand

  1. Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
  2. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner vorwiegend benutzten Wohnung im In- oder Ausland (Hauptwohnung) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder oder seiner Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners innehat.
  3. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und/oder Schlafen benutzt werden kann.
  4. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird.
  5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht
    a) für Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden,
    b) für Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnlichen Einrichtungen.

§ 3
Steuerpflichtiger

  1. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 innehat. Als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung gilt die Person, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
  2. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung (Abs. 1), so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4
Steuermaßstab

  1. Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietwert der Wohnung.
  2. Als Mietwert gilt die übliche Miete, die im Jahr für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
    Der Mietwert der Zweitwohnung wird nach den vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwert-Kalkulators bestimmt, den die für die Stadt Groß-Umstadt zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereit stellt.

3. Kann ein Mietwert nach Abs. 2 nicht bestimmt werden, schätzt die Stadt Groß-Umstadt den Mietwert.
4. Abs. 1 bis 3 gelten für andere Überlassungsentgelte (insbesondere Pachtzins, Nutzungsentgelt, Erbpachtzins oder Leibrente) entsprechend.

 

§ 5
Steuersatz

Die Steuer beträgt jährlich 10 v. H. des Mietwertes.

§ 6
Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen

  1. Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führende Person, die nicht dauernd von ihrer Familie oder ihrem Lebenspartner getrennt lebt, eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Groß-Umstadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann.
  2. Weist der Steuerpflichtige nach, dass er nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres die Zweitwohnung längstens für Zeiträume bis zu zwei Monaten für den persönlichen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf eines Lebenspartners oder Familienmitglieds nutzen kann, ermäßigt sich die Steuer auf 50 v. H. der Jahressteuer.


§ 7
Entstehung der Steuerpflicht und Fälligkeit der Steuerschuld

  1. Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar eines Kalenderjahres bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt
  2. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt.
  3. In den Fällen, in denen die Steuerpflicht erst während eines Kalenderjahres entsteht, ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
  4. Sind mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber geteilt und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
  5. Die festgesetzte Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Für vergangene Zeiträume nachzuzahlende Steuerbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 8
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten

  1. Wer eine Zweitwohnung bezieht, für den persönlichen Lebensbedarf vorhält oder aufgibt, hat das der Stadt Groß-Umstadt - Steueramt - innerhalb eines Monats anzuzeigen. Wer bei Inkrafttreten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Groß-Umstadt - Steueramt - innerhalb von einem Monat anzuzeigen.
  2. Der Steuerpflichtige (§ 3) ist verpflichtet, der Stadt Groß-Umstadt - Steueramt - alle für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände (insbesondere Größe und Art der Wohnung, Lage, Ausstattung, Art der Nutzung, Name und Anschrift der Steuerpflichtigen und, sofern ein solcher benannt ist, des Bevollmächtigten oder Zustellbevollmächtigten) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Groß-Umstadt - Steueramt – nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.
  3. Die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Die Anmeldung oder Abmeldung nach dem Hessischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

§ 9
Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers

Hat der/die Erklärungspflichtige gem. § 8 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat nach § 93 Abgabenordnung (AO) jeder/jede Eigentümer/in oder Vermieter/in des Grundstücks, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Auskunft zu erteilen, on der/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann die Person eingezogen oder ausgezogen ist und welche Beschaffenheit die Wohnung hat.

§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6a des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 11
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft.

Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Be-schluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Groß-Umstadt, den 16.05.2023

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
Gez. René Kirch, Bürgermeister