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Bekanntmachung
Umlegungsbeschluss „Gewerbegebiet West“
Umlegungsbeschluss „Gewerbegebiet West“
DER MAGISTRAT DER STADT
- ALS UMLEGUNGSSTELLE-
B E K A N N T M A C H U N G
Nachstehender Beschluss des Magistrates als Umlegungsstelle vom 30.07.2024 über die Umlegung der Grundstücke im Gebiet „Gewerbegebiet West„ (Umlegungsbeschluss) wird hiermit bekanntgemacht.
UMLEGUNGSBESCHLUSS
Nachdem durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.2024 die Umlegung für das Gebiet
„Gewerbegebiet West“
angeordnet worden ist,
wird gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) für die Grundstücke
Gemarkung Groß-Umstadt Flur 5 Nr. 9/1, 10/8+9, 11/1, 11/5, 11/6, 12, 49/1 und
Flur 6 Nr. 1/1, 2, 3, 4/1+2, 5, 6, 7
Gemarkung Richen Flur 11 Nr. 2/2, 3, 4, 5/1, 6/1, 13/2-4, 72, 73 und 74/1
Gemarkung Semd Flur 23 Nr. 1/2-5, 6/12 und Flur 28 Nr. 221
die innerhalb des Geltungsbereiches des im Entwurf vorliegenden Bebauungsplanes liegen, die Umlegung eingeleitet.
Die Grundstücke liegen westl. des Altheimer Wegs, nordwestl. des Max-Eyth-Wegs

Mit der technischen Durchführung des Verfahrens wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Bernd Heinen in Groß-Zimmern beauftragt.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen diesen Umlegungsbeschluss ist der Widerspruch zulässig. Er ist seit der Bekanntgabe bis zum Ende der öffentlichen Auslegung (16.01.2026) bei der Umlegungsstelle, dem Magistrat der Stadt, Markt 1, 64832 Groß-Umstadt schriftlich oder zur Niederschift bei dieser Behörde zu erheben.
Anmeldung von Rechten
Es ergeht hiermit die Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der im vorigen Absatz bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 48 Abs. 3 BauGB gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
Der Inhaber eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtes muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Verfügungs- und Veränderungssperre
§ 51 Abs. 1 bis 4 BauGB lautet:
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstückes oder Grundstückteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grund-stücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines
Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
Öffentliche Auslegung
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis werden in der Zeit
vom 10.12.2025 bis 16.01.2026
im Rathaus der Stadt Groß-Umstadt
Markt 1 – Zimmer 0.08 – 0.12
64832 Groß-Umstadt
öffentlich ausgelegt.
Wir bitten um Beachtung der Schließzeiten der Verwaltung über die Weihnachtsfeiertage vom 24.12.2025 bis einschließlich 02.01.2026.
In dieser Zeit hat die Verwaltung geschlossen.
Groß-Umstadt, den 09.12.2025
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: René Kirch, Bürgermeister



