Leben in Groß-Umstadt

Verkaufsoffene Sonntage

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:

Aus Anlass der nachfolgenden Veranstaltungen wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Groß-Umstadt für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben:

  • Johannisfest - Sonntag, 23.06.2024, 12:00 Uhr - 17:00 Uhr
  • Jazzparade - Sonntag, 07.07.2024, 12:00 Uhr - 17:00 Uhr
  • Foodtruckfest (Verschwisterungsfest) - Sonntag, 11.08.2024, 12:00 Uhr - 17:00 Uhr
  • Bauernmarkt – Sonntag, 08.09.2024, 12:00 Uhr - 17:00 Uhr 

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung wird auch auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter www.gross-umstadt.de im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO bereitgestellt. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages erfolgt.

Gründe:

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen

oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.

Die Stadt Groß-Umstadt macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, Termine einer Sonntagsöffnung durch begründete Anlässe festzusetzen. Gegenstand dieser Freigaben sind das Johannisfest am 25.06.2023, die Jazzparade am 07.07.2024, das Foodtruckfest (Verschwisterungsfest) am 11.08.2024 und der Bauernmarkt am 08.09.2024.

Die vorgenannten Anlässe stehen mit ihrer öffentlichen Wirkung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund. Die Veranstaltungen stellen durch ihre familienfreundlichen Rahmenprogramme, den musikalischen Darbietungen und den kulinarischen Angeboten einen Anziehungspunkt von überregionaler Bedeutung dar. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr mit beträchtlichen Besucherströmen zu rechnen, der die Zahl der Ladenbesucher bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen deutlich übersteigt. Den Anforderungen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Märkten bzw. Ereignissen und den Ladengeschäften wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die eigentliche Veranstaltung auf das Gebiet der Kernstadt konzentriert und folglich auch die Erlaubnis der Ladenöffnung auf diesen Bereich beschränkt wird. Insgesamt tritt die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten im Verhältnis zu den jeweiligen Veranstaltungen deutlich in den Hintergrund.

Nach § 6 Abs. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen. Die Ladenöffnungszeit anlässlich der Veranstaltungen wird auf den Zeitraum von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgelegt.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt Widerspruch erhoben werden.

Groß-Umstadt, 22. März 2024

Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

René Kirch

Bürgermeister