Leben in Groß-Umstadt

Kommunalwahlen am 15. März

Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Groß-Umstadt am 15. März 2026

Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen in der Stadt Groß-Umstadt am 15. März 2026

Am 15. März 2026 finden in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr gleichzeitig die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, die Kreiswahl sowie die Ortsbeiratswahlen statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.

2.

Die Stadt Groß-Umstadt ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

1

Umstadt

Sparkasse Dieburg, ForumS

Saint-Péray-Straße 2-4 / Eingang Mühlstraße, 64823 Groß-Umstadt

2

Umstadt

Pfälzer Schloss

Pfälzer Gasse 16,

64823 Groß-Umstadt

3

Umstadt

Stadthalle Groß-Umstadt

Am Darmstädter Schloss 6,

64823 Groß-Umstadt

4

Umstadt

Stadthalle Groß-Umstadt

Am Darmstädter Schloss 6,

64823 Groß-Umstadt

5

Umstadt

Stadthalle Groß-Umstadt

Am Darmstädter Schloss 6,

64823 Groß-Umstadt

6

Umstadt

Ernst-Reuter-Schule

Dresdener Straße 7,

64823 Groß-Umstadt

7

Wiebelsbach

Mehrzweckhalle Wiebelsbach

Im Strutfeld 31,

64823 Groß-Umstadt

8

Raibach

Gymnastikhalle Raibach

Fliederweg 2,

64823 Groß-Umstadt

9

Heubach

Ev. Gemeindehaus Heubach

Brauerstraße 8,

64823 Groß-Umstadt

10

Semd

Ev. Gemeindehaus Semd

Hügelstraße 16,

64823 Groß-Umstadt

11

Kleestadt

Bürgerhaus Kleestadt

Schlierbacher Straße 4 AG,

64823 Groß-Umstadt

12

Klein-Umstadt

Bürgerhaus Klein-Umstadt

Weinbergstraße 2-6,

64823 Groß-Umstadt

13

Klein-Umstadt

Bürgerhaus Klein-Umstadt

Weinbergstraße 2-6,

64823 Groß-Umstadt

14

Richen

Saalbau Richen

Hauptstraße 37,

64823 Groß-Umstadt

15

Dorndiel

Bürgertreff Dorndiel

Pfarrstraße 8,

64823 Groß-Umstadt

In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. Februar 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, UmStadtBüro, Saint-Péray-Straße 11, 64823 Groß-Umstadt zur Einsichtnahme aus.

3.

Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Groß-Umstadt wird an den Werktagen in der Zeit vom 23. Februar 2026 bis 27. Februar 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, UmStadtBüro, Saint-Péray-Straße 11, 64823 Groß-Umstadt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27. Februar 2026 bis 12 Uhr beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, UmStadtBüro, Saint-Péray-Straße 11, 64823 Groß-Umstadt Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22. Februar 2026 beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, UmStadtBüro, Saint-Péray-Straße 11, 64823 Groß-Umstadt zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Wahlberechtigte, die bis spätestens 22. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum im Wahlkreis oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen:

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 22. Februar 2026 oder die Einspruchsfrist bis zum

27. Februar 2026 versäumt haben,

b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c) wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Magistrats der Stadt Groß-Umstadt gelangt ist.

Beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13. März 2026, 13 Uhr, im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a) bis c) genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15 Uhr.

 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

4.1

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag.

  • Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung einen amtlichen weißlichen Stimmzettel und einen weißen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • für die Kreiswahl einen amtlichen, weißlichen mit roten Querstreifen versehenen Stimmzettel und einen roten amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,

Ferner

  • einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und der Wahlbezirk aufgedruckt sind, und
  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

 

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Magistrat der Stadt Groß-Umstadt schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

4.2

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.

4.3

Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Die amtlichen Stimmzettel enthalten

  • bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, der Kreiswahl und der Ortsbeiratswahlen in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese.

Weiterhin enthalten die amtlichen Stimmzettel Ruf- und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist, sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Zusätzlich enthält der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung den Beruf oder Stand und das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, sowie den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder des dauernden Aufenthalts.

Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.

  • Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Stadtverordnetenversammlung, der Kreistag und der jeweilige Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.

Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:

  • Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimmzettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
  • Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
  • Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt.

4.4

Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.1

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

Briefwahlvorstand

Bezeichnung des Wahlraums

1

 

Rathaus Groß-Umstadt, Sitzungssaal

Markt 1,

64823 Groß-Umstadt

2

Stadthalle Groß-Umstadt, Mehrzweckraum

Am Darmstädter Schloss 6,

64823 Groß-Umstadt

3

 

Stadthalle Groß-Umstadt, Clubraum

Am Darmstädter Schloss 6,

64823 Groß-Umstadt

4

 

Max-Planck-Gymnasium, Raum E 01

Curtigasse 8,

64823 Groß-Umstadt

5

 

Max-Planck-Gymnasium, Raum E 02

Curtigasse 8,

64823 Groß-Umstadt

5.2

Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 16. März 2026 um 8 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

Wahlbezirk-Nr.

Abgrenzung

der Wahlbezirke

Lage des

Wahlraums

 

1

01 Umstadt

02 Umstadt

08 Raibach

Briefwahl 1

Rathaus Groß-Umstadt

Abteilung 320 und 330

Markt 1,

64823 Groß-Umstadt

 

2

03 Umstadt

04 Umstadt

07 Wiebelsbach

Briefwahl 2

Rathaus Groß-Umstadt

Abteilung 340 und 350,

Markt 1,

64823 Groß-Umstadt

 

3

05 Umstadt

10 Semd

15 Dorndiel

Briefwahl 3

Rathaus Groß-Umstadt

Abteilung 210

Markt 1,

64823 Groß-Umstadt

 

4

12 Klein-Umstadt

13 Klein-Umstadt

14 Richen

Briefwahl 4

Ehem. Amtsgericht,

Abteilung 140 und 220

Georg-August-Zinn-Str. 44,

64823 Groß-Umstadt

 

5

06 Umstadt

09 Heubach

11 Kleestadt

Briefwahl 5

Ehem. Amtsgericht,

Abteilung 120 und 130

Georg-August-Zinn-Str. 44,

64823 Groß-Umstadt

Falls die Ergebnisermittlung am 16. März 2026 nicht abgeschlossen werden kann, vertagt sich der Auszählungswahlvorstand am Ende der Sitzung auf den Folgetag.

6.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§107a Abs. 1 u. 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

7.

Amtliche Musterstimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, Kreis- und Ortsbeiratswahlen, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, sind auf der Homepage der Stadt Groß-Umstadt www.gross-umstadt.de veröffentlicht und an folgender Stelle erhältlich:

UmStadtBüro, Saint-Péray-Straße 11, 64823 Groß-Umstadt.

Weiterhin sind die amtlichen Musterstimmzettel im Rathaus Groß-Umstadt, Markt 1,

64823 Groß-Umstadt als Aushang ersichtlich.

Sie dienen lediglich als Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.

Groß-Umstadt, den 11. Februar 2026

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez. René Kirch, Bürgermeister