Leben in Groß-Umstadt

steuer

Zweitwohnungssteuer wird eingeführt

Zweitwohnungssteuer wird eingeführt

Soziale Aspekte wurden berücksichtigt. Weniger als 0,4% betrifft die Steuer
Die Stadt Groß-Umstadt führt in diesem Jahr eine Zweitwohnungssteuer ein. Dies ist eines der Ergebnisse aus der letzten Stadtverordnetenversammlung, die die Idee aus einem Workshop der Politik und Verwaltung aufgegriffen hatte. Ziel des Workshops war es die finanzielle Situation der Stadt nachhaltig zu verbessern.

Bürgermeister René Kirch erklärt: „Einnahmen für den zweiten Wohnsitz sind wichtig und fair gegenüber der Gesamtstadtgesellschaft. Die Stadt erhält Zuwendungen vom Land Hessen anhand der Einkommenssteuer der Bürgerinnen und Bürger. Dies jedoch nur von den Menschen, die hier mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet sind. Für diejenigen, die ihren zweiten Wohnsitz hier gemeldet haben, und auch ebenso städtische Infrastruktur und Angebote nutzen, erhält die Stadt leider keine Zuwendungen.“ Die Zweitwohnsitzsteuer habe aber auch eine steuernde Wirkung, um Wohnraumpotenziale zu heben.

Nach dem Beschluss durch die Stadtverordnetenversammlung vom 11.05.2023 wird die Verwaltung nun alle erforderlichen Vorarbeiten zur Einführung der Zweitwohnsitzsteuer erledigen. Sie wird rückwirkend zum 01.01.2023 erhoben und voraussichtlich weniger als 0,4 Prozent der Groß-Umstädterinnen und Groß-Umstädter betreffen. Die Steuerhöhe orientiert sich am jährlichen Mietwert. Davon werden 10 Prozent besteuert. Dies wird etwa 43.000 Euro an Mehreinnahmen für die Stadt bringen, so die Prognose (da sind die dafür erforderlichen Personalkosten bereits abgezogen).

Grundsätzlich sind Eigentümer, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte, die eine Zweitwohnung im Stadtgebiet steuerpflichtig „innehaben“. Bei der konkreten Ausgestaltung der Satzung lag im Vorfeld ein besonderes Augenmerk auf den sozialen Aspekten. „Wir standen in Kontakt mit zukünftigen Betroffenen und haben Argumente und Hinweise einfließen lassen“, erklärt der Rathauschef. Nicht steuerpflichtig sind demnach Personen, die keine Wohnung „innehaben“, also im Regelfall Kinder. „Mit dieser Regelung reagieren wir auf Bedenken von getrenntlebenden Eltern, die die Befürchtung hatten, für ihr Kind diese Steuer zahlen zu müssen“, erklärt der Bürgermeister. Auch Kinder die am Ausbildungs- oder Studienort ihren ersten Wohnsitz und in Groß-Umstadt bei den Eltern ihren zweiten Wohnsitz gemeldet haben, werden daher nicht steuerpflichtig.

Auch Menschen in Pflegeeinrichtungen müssen nicht von der Steuer betroffen sein, da keine Anmeldepflicht besteht, solange die Person für eine Wohnung in Groß-Umstadt gemeldet ist. Wenn die Person sich in einem Groß-Umstädter Pflegeheim anmeldet, wird die Wohnung der Hauptwohnsitz. Ausgenommen sind auch verheiratete nicht dauerhaft getrennt lebende Personen, die einen Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen innehaben.

Im Laufe des Jahres wurden alle Personen mit zweitem Wohnsitz seitens der Verwaltung angeschrieben. Ursprünglich hatten 711 Personen ihren zweiten Wohnsitz in Groß-Umstadt gemeldet. Nach der Nachfrage, ob dieser noch besteht, meldeten 464 Personen ihren zweiten Wohnsitz ab. „Damit haben wir gerechnet und sind dankbar über den Austausch mit den Zweitwohnungsinhabern“, sagt Kirch und erläutert abschließend: „Dass wir rückwirkend zum 01.01. die Steuer erheben liegt daran, dass die Stadtverordnetenversammlung bereits am 16.12.2022 einen sogenannten Ankündigungsbeschluss gefasst hat. Dieser wird jetzt, nach dem die umfangreichen Verwaltungsarbeiten abgeschlossen sind, umgesetzt.“

Nach der amtlichen Bekanntmachung vom 09. Juni 2023 werden alle potentiell steuerpflichtigen Personen angeschrieben und gebeten einen Erfassungsbogen auszufüllen. Anhand der Informationen wird von der Verwaltung geprüft, ob eine Steuerpflicht besteht und die Steuerhöhe ermittelt.

Weitere Informationen erhalten Sie im Steueramt unter der Telefonnummer 0678/781-279.
Bei melderechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das UmStadtBüro unter der Telefonnummer 06078/781 -301 bis -305.