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satzungsänderung

1. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach vom 11.06.2019

1. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach vom 11.06.2019

Artikel 1 Änderungen

1. § 1 Absatz 3 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(3) Trägerinnen der Anstalt sind die:
Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Stadt Babenhausen
Gemeinde Bickenbach
Stadt Bruchköbel
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stadt Dieburg
Stadt Dietzenbach
Gemeinde Egelsbach
Gemeinde Eppertshausen
Gemeinde Fischbachtal
Stadt Griesheim
Stadt Groß-Bieberau
Stadt Groß-Umstadt
Gemeinde Groß-Zimmern
Gemeinde Hainburg
Stadt Hanau
Stadt Langen (Hessen)
Gemeinde Mainhausen
Stadt Maintal
Gemeinde Messel
Gemeinde Modautal
Stadt Mühlheim am Main
Gemeinde Mühltal
Gemeinde Münster (Hessen)
Stadt Ober-Ramstadt
Stadt Obertshausen
Stadt Offenbach am Main
Gemeinde Otzberg
Stadt Reinheim
Stadt Rödermark
Stadt Rodgau
Gemeinde Roßdorf
Gemeinde Schaafheim
Gemeinde Schöneck (Hessen)
Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Stadt Seligenstadt
Stadt Weiterstadt
(im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet).“

2. In § 2 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
(2) Die Anstalt kann privatwaldbesitzenden Dritten eine Holzvermarktung als Leistung zur Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 21a Abs. 1 HWaldG anbieten, soweit dieseLeistungserbringung am Gesamtumsatz der AöR nur einen untergeordneten Teil einnimmt.

3. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen und hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach §§ 21-27 HGO entsprechend.“

4. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden istder allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung derAnstalt findet § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HGO sinngemäß Anwendung, wobei an die Stelle desBürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt und an die Stelle des Mitglieds desGemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt.“

5. § 5 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer jeden Anstaltsträgerin zusammen. Alternativ kann ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands/Magistrats, dem der Aufgabenbereich der Holzvermarktung als eigener Geschäftsbereich im Gemeindevorstand/Magistrat gemäß §70 Abs.1 Satz 3 HGO durch den Bürgermeister/Oberbürgermeister(-in) zugeteilt worden ist, dem Verwaltungsrat angehören. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der Anzahl der Anstaltsträgerinnen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten.“

6. § 7 Absatz 5 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß §29b Abs. 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnenbedürfen.“

7. § 8 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen und zuführen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.§121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gelten entsprechend.“

8. § 8 Absatz 3 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 112 HGO innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.“

9. § 9 Absatz 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu erstatten.
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und verteilt:
1.50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der aktuellenForsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe.
2.50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz.
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet.“

10. § 9 Absatz 2 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahrvorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich, kannder Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von denAnstaltsträgerinnen festsetzen, wobei der Schlüssel nach Abs.1 anzuwenden ist.

11. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„(5) Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach den vonihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung am Stammkapital bemisst.“

12. § 13 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„§ 13 Veröffentlichungen


Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung und von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der Anstaltsträgerinnen.
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“ und in der „Offenbach Post“.

Artikel 2 In-Kraft-Treten

Diese 1. Änderungssatzung zur Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach vom 11.06.2019 tritt am Tage nach Vollendung der letzten Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die geänderten Bestimmungen außer Kraft.