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SICHERHEIT

Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2am 31.12.2023 (Silvester) und 01.01.2024 (Neujahr)

Allgemeinverfügung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2am 31.12.2023 (Silvester) und 01.01.2024 (Neujahr)

Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I Seite 169), in der zurzeit gültigen Fassung, sowie dem Beschluss des Magistrats der Stadt Groß-Umstadt vom 28.11.2023, erlässt die Stadt Groß-Umstadt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2023 (Silvester) und 01. Januar 2024 (Neujahr) in den nachstehenden Straßen bzw. Bereichen untersagt: Markt, Untere Marktstraße, Hanauer Gasse, Am Darmstädter Schloß, Im Pfarrhof, Rodensteiner Straße, Curtigasse, Brunnengasse, Entengasse, Schulstraße (östlich der Realschulstraße), Pfälzer Gasse, Obere Marktstraße.
  2. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich in Form der markierten Straßen ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
  3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  4. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheim sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäusern) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.
  5. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. 

Begründung:

I.

Die historische Altstadt von Groß-Umstadt wird in jeder Silvesternacht von vielen Menschen besucht, um den Jahreswechsel zu feiern. Dabei wird eine Vielzahl von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke, wie z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) abgefeuert und abgebrannt. Immer mehr kommt es dabei, auch aus alkoholbedingtem Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen und die Bausubstanz der historischen Altstadt. 

II. 

Rechtsgrundlage zum Erlass der Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 sind § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, der Produktsicherheit und des Medizinprodukterechts (Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - ArbSchZV). Hiernach kann die Stadt Groß-Umstadt als zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember (Silvester) und am 01. Januar (Neujahr) nicht abgebrannt werden dürfen. Diese Anordnungen dürfen sich nur soweit erstrecken, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Objekte fordert.

Aufgrund der engen Bebauung in der historischen Altstadt und der Beschaffenheit der Gebäude im Bereich Markt, Untere Marktstraße, Hanauer Gasse, Am Darmstädter Schloß, Im Pfarrhof, Rodensteiner Straße, Curtigasse, Brunnengasse, Entengasse, Schulstraße, Pfälzer Gasse und Obere Marktstraße ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes, als auch ein mögliches großes potentielles Schadenausmaß mit erheblichen Gefahren im Brandfall für Leib und Leben der Altstadtbewohner. Gerade die denkmalgeschützte, historische Baustruktur, die zu großen Teilen aus dem Mittelalter stammt, ist Brandgefahren in besonderem Maße ausgesetzt.

Ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ist geeignet, um Brände in der historischen Bausubstanz der Groß-Umstädter Altstadt zu verhindern. Das Verbot ist auch erforderlich, da sich der Schutz der historischen Altstadt und seiner Bewohner von fehlgeleiteten Feuerwerkskörpern mit anderen, milderen Mitteln nicht gewährleisten lässt.

Das Abbrennverbot ist angemessen. Es beschränkt die Bewohner und Besucher der Groß-Umstädter Altstadt nicht unzumutbar in ihren Rechten. Insbesondere erfolgt nur ein geringer Eingriff in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Gegenüber dem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 GG und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG tritt hier das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit zurück. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Personen- und Sachschäden überwiegt das private Interesse des Einzelnen am Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne behördliche Einschränkungen im Bereich der Groß-Umstädter Altstadt. Es ist nicht unzumutbar, für das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern auf andere öffentliche Straßen und Plätze im Stadtgebiet Groß-Umstadt auszuweichen. 

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Der vorbeugenden Gefahrenabwehr, insbesondere dem vorbeugenden Brandschutz, kommt durch die durch das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 entstehenden Gefahren für die Groß-Umstädter Altstadt und ihre Bewohner, eine besondere Bedeutung zu. Im öffentlichen Interesse ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten. Es kann mit dem Vollzug nicht abgewartet werden, nachdem durch die Einlegung einer Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung gegen diese Allgemeinverfügung einträte. Der Eigentumsschutz und die Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der historischen Altstadt sowie und insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Altstadtbewohner ist hier gegenüber dem Interesse Einzelner am ungehinderten Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 abzuwägen. Dabei überwiegt der Schutz der genannten elementaren Rechtsgüter gegenüber dem Privatinteresse am Abbrennen dieser Gegenstände am 31. Dezember (Silvester) und 01. Januar (Neujahr).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, einzulegen. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Groß-Umstadt, den 22.12.2023

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez. René Kirch
Bürgermeister