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Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:

Aus Anlass der nachfolgenden Veranstaltungen wird die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtgebiet Groß-Umstadt für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben:

  • Johannisfest - Sonntag, 25.06.2023, 12:00 Uhr - 17:00 Uhr
  • Bauernmarkt - Sonntag, 10.09.2023, 12:00 Uhr - 17:00 Uhr

Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes, Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Diese Allgemeinverfügung wird auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter www.gross-umstadt.de im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO bereitgestellt. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages erfolgt.

Zudem wird die Stadt Groß-Umstadt im „Odenwälder Boten“ auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Stadt Groß-Umstadt handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Gründe:

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG sind Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen

oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignis) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.

Die Stadt Groß-Umstadt macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, Termine einer Sonntagsöffnung durch begründete Anlässe festzusetzen. Gegenstand dieser Freigaben sind das Johannisfest am 25.06.2023 und der Bauernmarkt am 10.09.2023.

Das Johannisfest und der Bauernmarkt haben sich durch ihre spezifischen, veranstaltungsbezogenen Angebote, wie etwa Trommel- und Tanzdarbietungen sowie Ausstellung von Nutztieren in den vergangenen Jahren zu einem Anziehungspunkt von überregionaler Bedeutung etabliert. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr mit beträchtlichen Besucherströmen zu rechnen, die bezüglich ihrer Personenzahl diejenige bei weitem übersteigt, die die Zahl der Ladenbesucher bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen deutlich übersteigt. Den Anforderungen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Märkten bzw. Ereignissen und den Ladengeschäften wird dadurch Rechnung getragen, dass sich die eigentliche Veranstaltung auf das Gebiet der Kernstadt konzentriert und folglich auch die Erlaubnis der Ladenöffnung auf diesen Bereich beschränkt wird. Insgesamt tritt die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten im Verhältnis zur Veranstaltung Johannismarkt bzw. Bauernmarkt deutlich in den Hintergrund.

Nach § 6 Abs. 1 HLöG dürfen Verkaufsstellen maximal sechs zusammenhängende Stunden öffnen. Die Ladenöffnungszeit anlässlich der Veranstaltungen wird auf den Zeitraum von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgelegt.

Hinweis:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Freigabeentscheidung haben gemäß § 6 Abs. 3 HLöG keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt Widerspruch erhoben werden.

Groß-Umstadt, 22. März 2023

Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
René Kirch, Bürgermeister