- Leben in Groß-Umstadt
- Kultur, Freizeit & Tourismus
- Stadtentwicklung & Wirtschaft
Bekanntmachung
Bebauungsplan „Auf der Warth, 5. Änderung“ (in Textform) im Stadtteil Umstadt hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
Bebauungsplan „Auf der Warth, 5. Änderung“ (in Textform) im Stadtteil Umstadt hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 22.09.2022 die Aufstellung des o. g. Bauleitplanes beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im Südwesten des Stadtteils Umstadt, östlich der Bundesstraße B 45.
Der Geltungsbereich der 5. Änderung umfasst in der Gemarkung Groß-Umstadt, Flur 15, die Flurstücke Nr. 113/1, 293/1, 298/1, 298/2, 299, 300/1, 301/8, 301/9, 302/1, 302/2, 303/1 (teilweise, Dr.-Föppl-Straße), 306/6, 306/7, 306/9, 307, 308, 309, 310/1, 310/3, 310/4, 311/1, 312/2 (Warthweg, südlicher Abschnitt), 313/3, 313/4, 315, 316/2, 316/3, 316/4, 316/5, 318, 319/1, 319/2, 320, 321, 322/2, 322/5, 327/5 und 328/2 (teilweise, Warthweg).
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kann der beigefügten Abbildung entnommen werden.
Der Bebauungsplan soll innerhalb seines Geltungsbereiches die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Auf der Warth, 1. Änderungsplan“ ergänzen.
Beabsichtigte Planung:
Ziel des Bebauungsplanes ist es, Festsetzungen zu maximalen Gebäudehöhen bzw. zur generellen Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen zu ergänzen, damit sich Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild anpassen und damit besser in die Siedlungsstruktur einfügen.
Für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird ein Vorentwurf des Bebauungsplanes samt Begründung in der Zeit
vom 25.06.2026 bis einschließlich 31.07.2026 (außer freitags 26.06.2026)
im Rathaus, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, während der folgenden Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:
montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich nach persönlicher Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 06078/781-228, -263 oder unter bauverwaltung@gross-umstadt.de.
Hierbei wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, gegebenenfalls sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet; es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Zusätzlich werden die Planunterlagen während des o.g. Zeitraums auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter https://gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/offenlage-bebauungsplaene/ veröffentlicht.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt oder bei der Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht - der Stadtverwaltung im Rahmen einer Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse abzugeben: bauverwaltung@gross-umstadt.de .
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf der Warth, 5. Änderung“ (in Textform)

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)
der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren
Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln, sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.
Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).
Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.
Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).
Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
- die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
- einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
- andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
- andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
- höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
- Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.
Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Groß-Umstadt, den 19.06.2026
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. René Kirch, Bürgermeister



