Leben in Groß-Umstadt

Bebauungsplan „Stadion – Schwimmbad, 2. Änderung“ (in Textform) im Stadtteil Umstadt

hier:  Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB; Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
[Veröffentlichung im Internet / öffentliche Auslegung] i.V.m. § 13a BauGB

hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB; Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB [Veröffentlichung im Internet / öffentliche Auslegung] i.V.m. § 13a BauGB 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit der nachfolgende Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss, den die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 19.02.2026 gefasst hat, bekannt gemacht:

„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) die Änderung des Bebauungsplanes „Stadion – Schwimmbad“ für das Grundstück der Spielvereinigung 1928 Groß-Umstadt e.V. am Mühlweg, westlich des Ludwig-Wedel-Stadions.

Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung:

Bebauungsplan „Stadion – Schwimmbad, 2. Änderung“ (in Textform)

Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Groß-Umstadt, Flur 16, das Flurstück Nr. 83 und ist in der nachfolgenden Karte umgrenzt:


Auszug aus dem Kataster mit Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich)

Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)

der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Beabsichtigte Planung:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung des Vereinsheims der Spvgg. 1928 Groß-Umstadt e.V. als Gaststätte geschaffen werden.

Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt zugleich die Veröffentlichung im Internet / öffentliche Auslegung des Bauleitplanentwurfes nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB.“

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Stadion – Schwimmbad, 2. Änderung“ (in Textform) im Stadtteil Umstadt nebst Begründung und Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der Zeit

vom 24.08.2026 bis einschließlich 25.09.2026

elektronisch auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt unter https://gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/offenlage-bebauungsplaene/ veröffentlicht.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) abgerufen werden.

Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen während des oben genannten Zeitraums im Rathaus der Stadt Groß-Umstadt, Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:

montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr (außer: am 21.09.2026 wegen Winzerfestmontag) sowie zusätzlich nach persönlicher Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 06078/781-228 oder unter bauverwaltung@gross-umstadt.de.

Jede Person hat das Recht, den Satzungsentwurf und die Begründung während der Veröffentlichungsfrist einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Stellungnahmen sollen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: bauverwaltung@gross-umstadt.de

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist auch schriftlich beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt oder bei der Abt. 210 - Stadtplanung und Baurecht - der Stadtverwaltung zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln, sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

• die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;

• einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);

• andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;

• andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;

• höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;

• Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Groß-Umstadt, den 12.08.2026

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez. René Kirch, Bürgermeister