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Bebauungsplan “Westlich der Hans-Kudlich-Straße“, Stadt Groß-UmstadtBekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Bebauungsplan “Westlich der Hans-Kudlich-Straße“, Stadt Groß-Umstadt Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Bebauungsplan “Westlich der Hans-Kudlich-Straße“, Stadt Groß-Umstadt
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Bebauungsplan „Westlich der Hans-Kudlich-Straße“ im Stadtteil Umstadt wurde von der Stadtverordnetenversammlung am 01.04.2022 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) als Satzung beschlossen worden.
Der o.g. Bebauungsplan und die Begründung werden im Rathaus der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Abteilung Stadtplanung und Baurecht, Zimmer 0.03 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Zur Einsichtnahme ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 06078-781-221, -222, -224 oder -228 erforderlich.
Es wird darum gebeten, die derzeit empfohlenen Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden.
Diese Bekanntmachung und den Bebauungsplan mit Begründung können auch auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt eingesehen bzw. abgerufen werden: https://www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/gueltige-bebauungsplaene/
Die Abgrenzungen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans können der nachfolgenden Karte entnommen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Mängel und nach § 214 Abs. 3, S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Groß-Umstadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungs-berechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, Markt 1, 64823 Groß-Umstadt beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Groß-Umstadt, 03.05.2022
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. René Kirch, Bürgermeister