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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

  1. Haushaltssatzung

Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt am 02.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                               64.119.633 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                   64.849.376 EUR
mit einem Saldo von                                                                                 -729.743 EUR

im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                        4.500 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                  - EUR
mit einem Saldo von                                                                                      4.500 EUR

mit einem Fehlbedarf  von                                                                      -725.243 EUR

 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                 2.638.281 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                            1.052.801 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                         22.843.630 EUR
mit einem Saldo von                                                                           -22.790.829 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                                     0 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                      2.826.897 EUR
mit einem Saldo von                                                                             -2.826.897 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von                  22.979.445 EUR

festgesetzt.    

§ 2

Kredite werden nicht veranschlagt.

 

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 18.160.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.


§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf             400      v.H

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                     525      v.H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                 385      v.H.

 

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 02.02.2023 beschlossene Stellenplan.

 

§ 8

Zweckbindungen, unechte Deckungsfähigkeit nach § 19 GemHVO

1.)        Zahlungswirksamen Mehrerträge aus Spenden für laufende Zwecke sind gemäß § 19 Abs. 1 GemHVO zu Gunsten des in der Spende angegebenen Aufwands zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend nach § 19 Abs. 2 GemHVO.

2.)        Zahlungswirksame Mehreinzahlungen aus Spenden für Investitionen sind gemäß § 19 Abs. 4 GemHVO zu Gunsten der in der Spende angegebenen Maßnahme zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend, sofern die Erhöhung in einem zum Gesamtvolumen der Maßnahme nicht gewichtigen Verhältnis steht.

3.)        Innerhalb eines Budgets erhöhen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten sowie Kostenersatzleistungen und -Erstattungen gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO die Ansätze der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen entsprechend.

4.)        Zahlungswirksame Mehrerträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke erhöhen den durch den Zweck bestimmten Ansatz, entsprechende zahlungswirksame Mindererträge verringern den entsprechenden, durch den Zweck bestimmten Ansatz nach § 19 Abs. 2 GemHVO. Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse sind hiervon ausgenommen.

5.)        Zahlungswirksame Mindererträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen vermindern den entsprechenden Ansatz für Auszahlungen, § 19 Abs. 2 GemHVO.

6.)        Zahlungswirksame Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.

7.)        Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

 

Deckungsvermerke nach § 20 GemHVO

1.)        Die Ansätze von Personal- und Versorgungsaufwendungen sind unbeschadet vorrangiger Budgetdeckung nach § 20 Abs. 1 GemHVO gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Budgets / Teilhaushalte hinweg untereinander und gegenseitig deckungsfähig.

2.)        Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

Übertragungsvermerke nach § 21 GemHVO

1.)        Die Ansätze für Aufwendungen der Budgets sind nach § 21 Abs. 1 GemHVO in das folgende Haushaltsjahr übertragbar, sofern dies erforderlich oder notwendig ist. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.

2.)        Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

 

§ 9

Bei organisatorischen Änderungen können, abweichend vom Stellenplan, in dem dadurch erforderlichen Umfang vorhandene Planstellen umgesetzt werden. Die Umsetzungen sind in dem Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung aufzunehmen.

 

§ 10

Wirtschaftliche Betätigung der Stadt Groß-Umstadt

Nach § 121 Abs. 7 HGO haben die Gemeinden mindestens einmal in ihrer Wahlzeit zu prüfen, inwiefern ihre wirtschaftlichen Betätigungen noch die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 HGO erfüllen, und inwieweit diese privaten Dritten übertragen werden können. Eine Übersicht ist Teil des Vorberichts dieses Haushalts.

Die Stadt Groß-Umstadt ist im Sinne des § 121 HGO über dessen Ausnahme- und Stichtagskatalog hinaus nicht wirtschaftlich tätig. Eine weitergehende Prüfung ist daher nicht erforderlich.

 

§ 11

1.)        Als erheblich bzw. wesentlich erhöhend im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.1 HGO gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 5 v.H. der Summe der ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes übersteigt.

2.)        Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.2 HGO gilt ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt, der 4 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigt.

3.)        Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO sind anzusehen

a.         Mehraufwendungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen.

b.         Mehrauszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigen.

4.)        Als unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gelten Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens, die nicht mehr als 25.000,00 Euro betragen, sowie für Baumaßnahmen, die nicht mehr als 100.000,00 Euro betragen.

5.)        Als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gelten Einzelbeträge ab 10.000,00 Euro.

 

 

Groß-Umstadt, den 16.03.2023                                           

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
René Kirch, Bürgermeister

 

 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach dem § 97a Nr. 3 i. V. m. § 102 Abs. 4, Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 3 der Haushaltssatzung ist erteilt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg                                  Dieburg, 28. März 2023

- Kommunalaufsicht -

Az.: 240.1 051 901 -10 10 wö

 

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit
§ 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

 

                                                                     18.160.000 €

 

(in Worten: achtzehn Millionen einhundertsechszigtausend Euro).

 

Im Auftrag:
gez. Koch

Dienstsiegel

 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.04.2023 bis einschließlich 17.04.2023 im Rathaus,
Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Zimmer 1.15, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

  • montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und
  • donnerstags zusätzlich von 14 bis 15:30 Uhr

Wir bitten Sie, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

 

 

Groß-Umstadt, den 04.04.2023                                

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: René Kirch, Bürgermeister