Leben in Groß-Umstadt

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2026

Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2026 

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

  1. Haushaltssatzung

 

Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt

für das Haushaltsjahr

2026

 

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBI. 2006 Nr. 8), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt am 26.02.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                               75.031.066 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                   76.176.090 EUR
mit einem Saldo von                                                                              -1.145.024 EUR

im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                        8.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                  - EUR
mit einem Saldo von                                                                                      8.000 EUR

mit einem Fehlbedarf  von                                                                      1.137.024 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf                                                 3.555.494 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                            5.426.753 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                         19.712.060 EUR
mit einem Saldo von                                                                           -14.285.307 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                     13.613.856 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                                      2.884.043 EUR
mit einem Saldo von                                                                             10.729.813 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von                                  0 EUR

festgesetzt.    

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 13.613.856 EUR festgesetzt.

 

§ 3

 Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf
15.025.000 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf             685      v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                     770      v.H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                              405      v.H.

 

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

 

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 26.02.2026 beschlossene Stellenplan.

 

 

 

§ 8

Zweckbindungen, unechte Deckungsfähigkeit nach § 19 GemHVO

1.)        Zahlungswirksamen Mehrerträge aus Spenden für laufende Zwecke sind gemäß § 19 Abs. 1 GemHVO zu Gunsten des in der Spende angegebenen Aufwands zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend nach § 19 Abs. 2 GemHVO.

2.)        Zahlungswirksame Mehreinzahlungen aus Spenden für Investitionen sind gemäß § 19 Abs. 4 GemHVO zu Gunsten der in der Spende angegebenen Maßnahme zu verwenden und erhöhen den Ansatz entsprechend, sofern die Erhöhung in einem zum Gesamtvolumen der Maßnahme nicht gewichtigen Verhältnis steht.

3.)        Innerhalb eines Budgets erhöhen zahlungswirksame Mehrerträge aus privatrechtlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten sowie Kostenersatzleistungen und -Erstattungen gemäß § 19 Abs. 2 GemHVO die Ansätze der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen entsprechend.

4.)        Zahlungswirksame Mehrerträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke erhöhen den durch den Zweck bestimmten Ansatz, entsprechende zahlungswirksame Mindererträge verringern den entsprechenden, durch den Zweck bestimmten Ansatz nach § 19 Abs. 2 GemHVO. Allgemeine Zuweisungen und Zuschüsse sind hiervon ausgenommen.

5.)        Zahlungswirksame Mindererträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen vermindern den entsprechenden Ansatz für Auszahlungen, § 19 Abs. 2 GemHVO.

6.)        Zahlungswirksame Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.

7.)        Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

 

Deckungsvermerke nach § 20 GemHVO

1.)        Die Ansätze von Personal- und Versorgungsaufwendungen sind nach § 20 Abs. 1 GemHVO gemäß § 20 Abs. 2 GemHVO über alle Budgets / Teilhaushalte hinweg untereinander und gegenseitig deckungsfähig.

2.)        Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

 

Übertragungsvermerke nach § 21 GemHVO

1.)        Die Ansätze für Aufwendungen der Budgets sind nach § 21 Abs. 1 GemHVO in das folgende Haushaltsjahr übertragbar, sofern dies erforderlich oder notwendig ist. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Verfügungsmittel nach § 13 GemHVO sind ausgenommen.

2.)        Die Ausgestaltung kann durch Dienstanweisungen erfolgen.

 

§ 9

Bei organisatorischen Änderungen können, abweichend vom Stellenplan, in dem dadurch erforderlichen Umfang vorhandene Planstellen umgesetzt werden. Die Umsetzungen sind in dem Stellenplan der nächsten Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung aufzunehmen.

 

§ 10

1.)        Als erheblich bzw. wesentlich erhöhend im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.1 HGO gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 5 v.H. der Summe der ordentlichen Erträge des Ergebnishaushaltes übersteigt.

2.)        Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr.2 HGO gilt ein Fehlbetrag im Finanzhaushalt, der 4 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigt.

3.)        Als erheblich im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO sind anzusehen

a.         Mehraufwendungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigen.

b.         Mehrauszahlungen, wenn sie im Einzelfall 3 v.H. der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit übersteigen.

4.)        Als unerheblich im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 1 HGO gelten Auszahlungen für den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens, die nicht mehr als 50.000,00 Euro betragen, sowie für Baumaßnahmen, die nicht mehr als 250.000,00 Euro betragen.

 

 

Groß-Umstadt, den 27.02.2026                                            Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

 

                                                                                              gez. Kirch

…………………………………………………….                     René Kirch, Bürgermeister

 

 

  1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die nach dem § 97a Ziffern 3, 4 und 5 in Verbindung mit den §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2, Hessische Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung hat folgenden Wortlaut:

 

Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg                                   Dieburg, 07. Mai 2026

- Kommunalaufsicht -

 

Az.: 241 1.11.020/58 ko

 

Genehmigung

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

 

  1. In Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Groß-Umstadt für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

 

                                                          13.613.856 €

 

(in Worten: Dreizehn Millionen sechshundertdreizehntausendachthundertsechsundfünfzig Euro);

 

  1. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

 

                                                                         15.025.000 €

 

(in Worten: Fünfzehn Millionen fünfundzwanzigtausend Euro);

 

  1. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von


    2.000.000 €

(in Worten: Zwei Millionen Euro).

Im Auftrag:

gez. Koch

Dienstsiegel

 

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.05.2026 bis einschließlich 22.05.2026 im Rathaus,
Markt 1, 64823 Groß-Umstadt, Zimmer 1.15, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

  • montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr und
  • donnerstags zusätzlich von 14 bis 15:30 Uhr

Wir bitten Sie, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Zusätzlich steht der Haushaltsplan 2026 der Stadt Groß-Umstadt gemäß § 97 Abs. 4 Satz 1 HGO ab sofort auf der städtischen Website zur Einsichtnahme unter folgendem link:  https://www.gross-umstadt.de/leben-in-gross-umstadt/stadtverwaltung/kommunaler-haushalt/haushaltsplaene/haushalt-2026.pdf zur Verfügung. Die Einsichtnahme ist während der gesamten Gültigkeitsdauer des Haushaltsplans möglich.

 

 

 

Groß-Umstadt, den 08.05.2026                                  Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt

gez.: René Kirch, Bürgermeister