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Marktordnung der Stadt Groß-Umstadt für den Herbstmarkt 2023

Marktordnung der Stadt Groß-Umstadt für den Umstädter Herbstmarkt 2023

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 68, 69 und 70 der Gewerbeordnung (GewO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBL I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19.12.2022 (BGBl. I S. 2606), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in der Sitzung am 29.10.2020 folgende, letztmalig durch die Änderungssatzung vom 16.03.2023 geänderte,

Marktordnung
der
Stadt Groß-Umstadt
für den Umstädter Herbstmarkt

beschlossen.

 

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Groß-Umstadt veranstaltet jährlich den Umstädter Herbstmarkt als Bauernmarkt und Flohmarkt, Gewerbeschau, Umstädter Winzerfest sowie weitere begleitende Veranstaltungen.

Am Wochenende am bzw. nach dem 15. September findet das Winzerfest als traditionelles Umstädter Weinfest zu Gunsten der Groß-Umstädter Vereine statt. Eine Woche vor dem Winzerfest finden am Samstag der Bauernmarkt, Flohmarkt und die große Weinprobe statt. Der Markt ist gemäß § 68, Abs. 1 GeWO durch den Magistrat am 31.08.1993 als Jahrmarkt festgesetzt. Die Stadt kann die Veranstaltung des Marktes oder Teile davon an Dritte weitergeben.

§ 2
Marktbereich

a)         Der Marktbereich für den Bauernmarkt umfasst den Marktplatz, die Obere Marktstraße, die Untere Marktstraße (bis zum Ende des Grundstücks der Evangelischen Kirche), den Rathausinnenhof, die Hanauer Gasse, Am Darmstädter Schloss, den Parkplätzen vor der Stadthalle und die Säulenhalle im Rathaus. Er umfasst ausschließlich öffentliches Gelände. Ausnahmen sind im Plan bezeichnet.

b)         Der Marktbereich für den Flohmarkt erstreckt sich vom Festplatz (Platz zwischen Darmstädter Schloss und Gaststätte „Kutscherhaus“) über die Parkplätze vor der Stadthalle, der Platzfläche vor Anwesen Hanauer Gasse 7 und dem gesamten Altstadtparkplatz. Er umfasst ausschließlich öffentliches Gelände, Ausnahmen sind im Plan bezeichnet.

c)         Der Marktbereich für das Winzerfest umfasst zusätzlich zu dem in a) aufgeführten Bereich die Pfälzer Gasse ab dem Pfälzer Schloss bis zu der Oberen Marktstraße, dem Pfälzer Schlosshof, dem Wamboltsche Park, dem Wendelinus Park, die Georg-August-Zinn-Straße (von der Kreuzung Realschulstraße bis zur Hausnummer 5), dem Joëlle Ritter Platz sowie der Schwanengasse (von der Kreuzung Georg-August-Zinn-Straße bis zur Haunummer 2 A). Er umfasst ausschließlich öffentliches Gelände. Ausgeschlossen sind Am Darmstädter Schloss und die Parkplätze vor der Stadthalle. Ausnahmen sind im Plan bezeichnet.

d)         Der Marktbereich für den Vergnügungspark für Fahr- und Vergnügungsgeschäfte sowie Verkaufsstände erstreckt sich vom Darmstädter Schloss und dem Kutscherhaus, über die Parkplätze vor der Stadthalle und die Parkplätze des Altstadtparkplatzes.

e)         Die Grenzen der Marktbereiche sind auf dem jährlich zu erstellenden Standplan genau bezeichnet. Eine Teilnahme am Markt ist nur aufgrund einer ausdrücklichen Zulassung durch den Magistrat und nur innerhalb des durch die Festsetzung festgelegten Marktbereiches möglich und zulässig.

Der Gemeingebrauch an öffentlichen Flächen ist im Marktbereich während der Öffnungszeiten sowie während des Auf- und Abbaus der Stände soweit eingeschränkt, wie es für Vorbereitung und Betrieb des Marktes erforderlich ist.

§ 3
Verkaufszeiten

a)            Die untenstehenden Zeiten stellen den äußeren Rahmen der jeweiligen Marktzeiten dar:

 

Flohmarkt:                 

Samstag vor dem Winzerfest: 8:00 Uhr - 14:00 Uhr

Bauernmarkt: 
Samstag vor dem Winzerfest: 8:00 Uhr - (maximal 24:00 Uhr)
Sonntag vor dem Winzerfest: 8:00 Uhr - 18:00 Uhr

Winzerfest:
Freitag: 16:00 Uhr - 02:00 Uhr
Samstag: 11:00 Uhr - 02:00 Uhr
Sonntag: 11:00 Uhr - 02:00 Uhr
Montag: 10:00 Uhr - 01:00 Uhr

b) Der Magistrat kann Markttage und -zeiten abweichend innerhalb des oben genannten Rahmens festlegen und verpflichtende Kernzeiten bestimmen.

c) Jeder Standbetreiber bekommt die für ihn geltenden Verkaufszeiten mittels Zulassungsbescheid mitgeteilt.

§ 4
Marktgegenstände

a)            Während des Winzerfestes (§ 1 Satz 2 der Marktordnung) dürfen im Marktbereich (§ 2 Abs. c) der Marktordnung) nur von festen Ständen, und nur im Rahmen des Zulassungsbescheides, Speisen und Getränke sowie Musikunterhaltung angeboten werden. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und vom Magistrat genehmigt werden.

b)            Im Bereich des Vergnügungsparks (§ 2 Abs. d) der Marktordnung) dürfen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen angeboten werden:

a.         Waren nach § 9 der Marktordnung
b.         Schaustellungen
c.         Unterhaltung, Musikaufführungen

Der Verkauf von Speisen und Getränken muss 2 Wochen vor Festbeginn angezeigt werden und den Anforderungen gemäß der Hygieneverordnung entsprechen.

§ 5
Zulassung

a)            Über die Zulassung zu den Märkten entscheiden der Magistrat bzw. dessen Beauftragte. Die Herbstmarktkommission ist zu hören. Tagesplätze können darüber hinaus von den Beauftragten des Magistrats vergeben werden.

b)            Groß-Umstädter Vereine sowie Groß-Umstädter Winzer werden bei der Platzvergabe vorrangig behandelt.

c)            Wird die Veranstaltung oder Teile davon einem Dritten/einer Dritten übertragen, entscheiden dieser/diese in eigener Zuständigkeit über Zulassung und Platzzuteilung.

d)            Die Zulassung zu den Märkten kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, versagt werden.

e)            Das Bilden von Vereinsgemeinschaften als Standbetreiber ist möglich.

Die Zulassung zum Markt erfolgt durch Bescheid.

§ 6
Platzzuteilung

a)            Die Platzzuteilung der Stände für das Winzerfest erfolgt durch den Magistrat. Die Herbstmarktkommission ist zu hören. Ansonsten gilt § 5 a) Satz 3 sinngemäß.

b)            Die Zulassung zum Markt begründet keinen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Platzes.

c)            Mit der Übernahme des Platzes wird der Standbetreiber auch verpflichtet, ihn zweckentsprechend gemäß dem Zulassungsbescheid, zu nutzen.

d)            Ansprüche auf eine bestimmte Beschaffenheit des zugeteilten Platzes können nicht erhoben werden; insbesondere übernimmt die Stadt Groß-Umstadt keine Haftung für den Grund und Boden und dessen Eignung als Standplatz.

Eine Platzübertragung an andere als die zugelassenen Personen, ein Platzwechsel, eine Änderung der Geschäfte, die Zusammenlegung mehrerer Geschäfte unter einheitlicher Betriebsführung, die Untervermietung oder Unterverpachtung ist ohne Genehmigung des Magistrats bzw. dessen Beauftragten nicht statthaft. Zuwiderhandlungen können zur Zurücknahme der Zulassung und zum Ausschluss vom Markt führen.

§ 7
Aufbau

a)            Mit dem Aufbau aller zum Markt zugelassenen Gewerbebetriebe darf nur im Einvernehmen mit dem Magistrat bzw. dessen Beauftragten unter Vorlage der Zulassungsurkunde begonnen werden. Bauten, die eigenmächtig errichtet wurden, sind abzubrechen und – falls eine Zulassung vorliegt – an den vom Magistrat bestimmten Platz zu verlegen. Im Weigerungsfalle erfolgt die Verlegung auf Kosten des Standbetreibers/Platzpächters. Für etwaige Schäden der Verlegung haftet die Stadt nicht.

b)            Die Grenzen der zugeteilten Plätze und die im Zulassungsbescheid genehmigten Standflächen dürfen nicht überschritten werden.

c)            Der Magistrat bzw. dessen Beauftragte können widerrechtlich besetzte Plätze und Wegeflächen räumen lassen. Standbetreiber, die sich unverträglich zeigen, können andere Standplätze zugewiesen werden.

d)            Jegliche Geländeveränderungen wie Aufgrabungen, Abgrabungen u. Ä. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Magistrats bzw. dessen Beauftragten.

e)            Stützen, Anker, Streben usw. dürfen in Straßen nur im Einverständnis mit den Beauftragten des Magistrats eingeschlagen werden, sofern diese Befestigungen für die Standsicherheit unbedingt erforderlich sind, den Verkehr jedoch nicht gefährden. Der Standbetreiber ist zur Wiederherstellung des früheren Zustands unverzüglich nach dem Abbau verpflichtet.

f)             Der Standbetreiber ist verpflichtet, eigenständig für eine verkehrsgerechte Beschaffenheit des Platzes und der dazugehörigen Aufbauten zu sorgen.

Die Standbetreiber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle Ihren Familien- bzw. Vereinsnamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen sowie ihre Anschrift und eine Telefonnummer, unter welcher ein Ansprechpartner über das gesamte Fest zu erreichen ist, in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standbetreiber, die eine Firma führen, haben ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

§8
Standgestaltung/ Werbung

a)            Die Gestaltung aller Winzerfeststände muss charakteristisch einem Weinfest entsprechen und ein einheitliches Bild ergeben. Für eine angemessene Ausleuchtung ist zu sorgen. Unzulässig sind Stände mit auffälliger Farbgebung. Mit der Anmeldung ist ein Foto oder eine ausführliche Beschreibung des Standes einzureichen.

b)            Das Werben für Bier oder andere Alkoholika, außer Umstädter Sekt/ Wein/ Perlwein oder Sekt/ Wein/ Perlwein aus den Regionen der Partnerstädte, ist untersagt.

c)            Warenangebotsschilder müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Standgröße und -fassade stehen und sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen.

d)            Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und vom Magistrat der Stadt Groß-Umstadt genehmigt werden

§ 9
Warenangebot

a)            Es darf ausschließlich Groß-Umstädter Wein/ Sekt/ Perlwein sowie Wein/ Sekt/ Perlwein aus den Regionen der Partnerstädte angeboten werden. Der Ausschank von Groß-Umstädter Wein/ Sekt/ Perlwein ist genehmigungsfrei. Der Ausschank von Wein/ Sekt/ Perlwein aus den Regionen der Partnerstädte steht unter Genehmigungsvorbehalt des Magistrates der Stadt Groß-Umstadt.

b)            Alkoholfreie Getränke dürfen angeboten werden.

c)            Die Abgabe von Speisen erfolgt ausschließlich in Mehrweg- bzw. kompostierbarem Geschirr.

d)            Der Ausschank von Bier – inklusive des Bierverkaufs im Außenbereich von Gaststätten – ist grundsätzlich genehmigungspflichtig und ohne Genehmigung untersagt. Über die Regelungen zum Bierverkauf entscheidet der Magistrat. Die Herbstmarktkommission ist anzuhören. Im Grundsatz sollen hier Vereine Vorrang erhalten und die Bierverkaufsstellen zurückhaltend genehmigt werden, um den Weinfestcharakter nicht zu verlieren.

e)            Andere alkoholische Getränke, die unter a) und d) nicht aufgeführt sind, sind grundsätzlich untersagt.

f)          Für den Bereich des Vergnügungsparks gelten die in dem mit dem Schausteller geschlossenen Vertrag enthaltenen Bedingungen bzgl. des Verkaufs von Alkohol.

g)         Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und vom Magistrat der Stadt Groß-Umstadt genehmigt werden.

§ 10
Programmgestaltung/ Verwendung von Lautsprechern

a)           Die Aufstellung von Lautsprechern und/ oder Musikwiedergabegeräten bedarf der Erlaubnis des Magistrats bzw. dessen Beauftragten. Der Magistrat bzw. dessen Beauftragten sind berechtigt, die Aufstellung und den Betrieb von Lautsprechern und/ oder Musikwiedergabegeräten ganz oder teilweise zu untersagen.

b)            Lautsprecheranlagen und Musikwiedergabegeräte sind im Übrigen so aufzustellen und zu betreiben, dass andere Teilnehmer der Märkte nicht gestört und die Belästigung der Anwohner auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

c)            Live- und Konservenmusik muss bis maximal eine Stunde vor Verkaufsende nach §3 beendet werden. Über die Ausnahme einer Verlängerung bis zu den maximalen Verkaufszeiten entscheidet der Magistrat auf Antrag des Standbetreibers.

d)            Für alle Beschallungsanlagen der Bühnen wird auf die Lautstärkenregelungen der DIN 15905-5 und TA-Lärm hingewiesen.

§ 11
Wagenhinterstellung

Wohn-, Maschinen- und sonstige Wagen sowie KFZ dürfen nur an den vom Magistrat bzw. dessen Beauftragten zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Eigenmächtig benutzte Abstellplätze innerhalb des Marktbetriebes und dadurch hervorgerufene Gefährdung des Rettungsweges berechtigen den Magistrat bzw. dessen Beauftragte, die Entfernung der Wagen und/oder der KFZ auf Kosten des Eigentümers/des Nutzers zu veranlassen.

§ 12
Verhalten auf dem Markt

Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit Betreten des Marktbereiches die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktleitung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, der Preisabgabenverordnung, des Eichgesetzes, des Lebensmittelrechtes und der Lebensmittelhygienebestimmungen sind zu beachten.

§ 13
Verkaufseinrichtungen

Das Anbieten von Waren darf nur von einem festen Standplatz aus erfolgen. Waren im Umhergehen anzubieten ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen werden lediglich zugelassen für die Zeit unmittelbar vor dem Festzug bis 1 Stunde nach dem Festzug, der jeweils am Winzerfestsonntag stattfindet.

§ 14
Versorgung/Entsorgung

a)           An- und Abtransporte von Waren, Leergut, usw. zu und von den Ständen weg, mit einem KFZ, sind an Markttagen nur vor und nach den in dieser Satzung festgelegten Öffnungszeiten des Marktes möglich. Während der Öffnungszeiten ist das Befahren des Marktbereiches mit einem KFZ auch für Standbetreiber (Ausnahme: Notfälle) untersagt.

Für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Ver- und Entsorgungsanlagen des Standes sind die jeweiligen Standbetreiber verantwortlich

§ 15
Pfandregelung

a)            Alle Wein- und Sektflaschen sind mit den jeweils jährlich wechselnden städtischen Pfandmarken im Wert von 2,50 € pro Stück auszugeben.

b)            Alle Softgetränke in Flaschen sind mit einer Pfandgebühr zu belegen. Hierfür sind eigene Pfandmarken zu verwenden. Von der Stadt früher ausgegebene Pfandmarken sind nicht zulässig. Die Höhe der Pfandgebühr kann der Standbetreiber nach eigenem Ermessen festlegen.

c)            Werden Flaschen aus Plastik ausgegeben, dürfen ausschließlich Mehrwegflaschen (PET) verwendet werden.

Die Ausgabe von Plastikbechern und/ oder -dosen ist nicht gestattet.

§ 16
Reinigung und Sauberhaltung des Marktbereiches;
Abtransport der Abfälle

a)          Die für die Stände (einschließlich der Garnituren) in Anspruch genommenen Flächen, sowie ein Streifen von 5m Breite um die Stände, sind täglich, entweder nach Marktschluss, spätestens aber vor Marktbeginn, sowie nach vollständigem Abbau des Standes, besenrein zu säubern.

b)          Abfall ist vom Standbetreiber in mit Deckeln versehenen Abfallbehältnissen zu lagern, ggf. ist ein Sichtschutz anzubringen. Sind die Abfallbehältnisse voll, sind diese zu leeren und neu aufzustellen.

c)          Die Stadtwerke der Groß-Umstadt bieten ein Müllentsorgungssystem an. Die Müllsäcke, bzw. die dazugehörigen Kennzeichnungsmarken, kosten 2,50 € pro Stück. Müllsäcke, welche mit einer Kennzeichnungsmarke beklebt sind, werden täglich von Winzerfest-Samstag bis zum darauffolgenden Dienstag, jeweils ab 10:00 Uhr, an den Ständen eingesammelt. Die Verkaufsstelle der Müllsäcke und Kennzeichnungsmarken wird im jeweiligen Zulassungsbescheid mitgeteilt. Die Kosten werden den Standbetreibern nachträglich in Rechnung gestellt.

d)          Abfälle, Kehricht, Leergut, Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien sind mitzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen, sofern nicht das Müllentsorgungssystem der Stadtwerke Groß-Umstadt in Anspruch genommen wird.

e)          Frittierfett ist selbst zu entsorgen und darf nicht über die ausgegebenen Müllsäcke, oder Müllsäcke mit Kennzeichnungsmarken, entsorgt werden. Organische Öle und Fette dürfen nicht in die Kanalisation geleitet werden. Die Reste aus Fritteusen, Brätern, Grillanlagen u. Ä. sind daher getrennt zu sammeln und entweder über Ihre Metzgerei oder direkt über eine Tierkörperverwertung zu entsorgen.

f)           Der Standbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass genügend Aschenbecher zur Entsorgung von Zigaretten am Stand (einschließlich der Garnituren) vorhanden sind.

g)          Jede vermeidbare Beschmutzung der Marktanlage ist verboten.

h)          Es ist untersagt, Abfälle irgendwelcher Art in die Gänge, Straßen und Verkaufsstände zu werfen oder von außen in den Marktbereich zu bringen.

§ 17
Marktleitung/ Kontrolle

a)            Die Marktleitung wird von den Beauftragten des Magistrats wahrgenommen, deren Anweisungen zu befolgen sind.

Die Kontrolle über die Betriebe, insbesondere die Lebensmittelüberwachung, obliegt grundsätzlich den zuständigen Behörden. Außer ihnen sind aber auch der Magistrat bzw. dessen Beauftragte berechtigt, Hygiene, Sauberkeit und Ordnung zu überprüfen. Ihnen steht das Recht zu, die sofortige Behebung der Mängel zu verlangen. Bei Nichtbefolgung kann die Zurücknahme des Zulassungsbescheides ohne Entschädigung durch den Magistrat oder dessen Beauftragte verfügt werden. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen können sich entsprechend ausweisen. Deren Anweisungen sind Folge zu leisten.

§ 18
Ausschankbetriebe

Der vorübergehende Ausschank von Getränken wird nur Standbetreibern gewährt, die innerhalb des festgesetzten Marktbereiches liegen, ausdrücklich zum Markt als besonderem Anlass zugelassen sind und ihre Standgebühr fristgerecht abgegeben/ eingezahlt haben.

§ 19
Besondere Erfordernisse (Erlaubnisse usw.)

a)            Gewerbetreibende der im § 55 Abs. Nr. 2 Gewerbeordnung bezeichneten Art (unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schausteller Art) müssen im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

b)            Durch die Zulassung zum Markt wird das Erfordernis einer Erlaubnis oder Gestattung nach dem Gaststättengesetz für den Ausschank geistiger Getränke zum sofortigen Verzehr nicht berührt.

c)            Die Zulassung zum Markt entbindet nicht von der nach der Gewerbeordnung, oder anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten, oder der Veranstaltung von zugelassenen anderen Spielen, oder dem Erfordernis der Reisegewerbekarte.

§ 20
Standgebühr

Die zugelassenen Standbetreiber haben einen vom Magistrat der Stadt Groß-Umstadt festgesetzten, pauschalen Kostenbeitrag zur Sicherung des Marktes zu leisten. Umsatzsteuer wird nach dem aktuellen UmStG erhoben.

§ 21
Haftungsbestimmungen

a)            Mit der Zuteilung von Standplätzen entsteht kein Verwahrungs- oder Bewachungsvertrag. Die Versicherung der Geschäfte/der Stände und der lagernden Waren usw. gegen Feuerschäden, Diebstahl, Witterungseinflüssen, Haftpflicht usw. ist grundsätzlich Sache des Standbetreiber.

b)            Wird durch die Stadt ein Sicherheits- bzw. Ordnungsdienst durchgeführt, können in einem Schadenfall hieraus keine Ansprüche geltend gemacht werden.

c)            Der Standbetreiber haftet für Folgen aus der Verletzung der standbedingten Pflicht
(§ 7 Abs. 5) und stellt die Stadt Groß-Umstadt von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

§ 22
Ausschluss vom Marktverkehr

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Marktordnung kann der Standbetreiber für die Dauer des Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit vom Markt ausgeschlossen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Marktordnung, insbesondere zur Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung, geboten erscheint. Im Übrigen kann die Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 5 wieder rufen werden.

§ 23
Festumzug

a)            Zur Teilnahme am Festumzug werden ausschließlich Traktoren bzw. Zugmaschinen zugelassen, die 100 PS Leistung nicht überschreiten.

b)            Die Höhe der Fahrzeuge mit Motivwagen, einschließlich Zubehör und der darauf befindlichen Personen darf 4,00 m nicht überschreiten.

c)            Es sind alle teilnehmenden KFZ und Motivwagen mit Fahrzeughalter und amtlichem Kennzeichen beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt anzugeben. Für eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung ist Sorge zu tragen.

d)            Die Gestaltung der Motivwagen und der Auftritt der Fußgruppen sowie weiterer Teilnehmer ist dem jeweiligen Festzugsmotto anzupassen.

e)            Die Musikwiedergabe von Tonträgern und anderen Speichermedien sollte dem Thema entsprechen, sowie beim Magistrat angemeldet und genehmigt werden.

f)             Die Kommunikation von Werbebotschaften für Parteien, Firmen oder kommerzielle Zwecke ist im Rahmen des Winzerfestumzuges untersagt.

g)            Es darf ausschließlich Groß-Umstädter Wein/ Sekt/ Perlwein sowie Wein/Sekt/Perlwein aus den Regionen der Partnerstädte angeboten werden. Der Ausschank von Groß-Umstädter Wein/ Sekt/ Perlwein ist genehmigungsfrei. Der Ausschank von Wein/ Sekt/ Perlwein aus den Regionen der Partnerstädte steht unter Genehmigungsvorbehalt des Magistrates der Stadt Groß-Umstadt.

h)            Es ist nicht gestattet, Gegenstände, die geeignet sind, Zuschauer des Umzugs zu verletzen, von den Motivwagen zu werfen.

i)             Für Pferdegespanne und die von Zugmaschinen gezogenen Motivwagen, ist je Achse, jeweils rechts und links, eine Achsbegleitung zu stellen, welche entsprechend gekennzeichnet ist (z.B. Ordnerwesten, Ordnerbänder um den Arm, etc.) Die Achsenbegleitungen sind auf ihre Aufgabe hinzuweisen, wobei sie besonders darauf zu achten haben, dass Kinder und Erwachsene nicht zu nahe an die Motivwagen herantreten oder aufspringen. Ferner haben die Achsbegleitungen funktionstüchtige und einsatzbereite Mobiltelefone mitzuführen, damit in Notfällen sofort Hilfe angefordert werden kann.

j)             Die Fahrzeugführer, die Reiter und die Achsbegleitungen haben alkoholfrei zu bleiben und ihre Fahrweise und Reitweise so einzurichten, dass Zuschauer oder andere Zugteilnehmer nicht gefährdet werden.

k)            Pferde (egal ob Reiter oder Gespanne) müssen von zusätzlichen Führern begleitet werden, die in der Lage sind, notfalls einzugreifen.

l)             Während des Umzuges darf von Kraftfahrzeugen nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Die Zuggruppen haben dafür Sorge zu tragen, dass sich der Alkoholkonsum während des Festzuges in dem Festcharakter angemessenen Grenzen hält. Das bedeutet, dass an Jugendliche kein Alkohol auszugeben ist, an Erwachsene darf nur ein Probierschluck verabreicht werden.

m)          Es ist untersagt, Federn, Konfetti, Styroporkugeln und ähnliches in die Zuschauer zu werfen. Süßigkeiten dürfen zuschauenden Kindern ausschließlich in die Hand gegeben werden.

n)            Die Verwendung von Knallgeschossen, Böllern u. ä. während des Festzuges ist verboten.

o)            Ausnahmen müssen schriftlich beantragt und vom Magistrat der Stadt Groß-Umstadt genehmigt werden.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

1.            Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.1         § 2 ohne ausdrückliche Zulassung durch den Magistrat und/ oder außerhalb des festgesetzten Marktbereichs einen Stand betreibt;

1.2       § 3 Abs. a)      entgegen den festgesetzten Betriebs- und Verkaufszeiten Marktgegenstände (§ 4 der Marktordnung) anbietet;
§ 3 Abs. b)      die festgesetzten Zeiten nicht einhält;

1.3       § 6 Abs. b)      entgegen den Bedingungen des Zulassungsbescheides den zugeteilten Standplatz nutzt;

1.4       § 6 Abs. c)      eine Platzübertragung auf andere als die zugelassene Person, einen Platzwechsel, eine Änderung der Geschäfte, die Zusammenlegung mehrerer Geschäfte unter einheitlicher Betriebsführung oder eine Unterverpachtung bzw. Untervermietung vornimmt;

1.5       § 7 Abs. b)      die genehmigten Standgrößen und/oder die Grenzen der zugeteilten Plätze überschreitet;
§ 7 Abs. d)      Geländeveränderungen ohne Zustimmung des    
Magistrats oder dessen Beauftragten vornimmt;
§ 7 Abs. e)      den früheren Zustand der zugeteilten Standfläche nicht unverzüglich nach dem Abbau wiederherstellt;
§ 7 Abs. g)      keine gut sichtbare Ausweisung des zuständigen Standbetreibers, mit allen erforderlichen Informationen, in deutlich lesbarer Schrift, vornimmt (Auszeichnungspflicht);

1.6       § 8 gegen die in der Marktordnung und dem Festsetzungsbescheid vorgegebene Gestaltung des Standes zuwiderhandelt und/ oder Fremdwerbung vornimmt;

1.7       § 9 Abs. a)      auswärtigen Wein/ Sekt/ Perlwein und/ oder Mixgetränke anbietet, ausgenommen Wein/ Sekt/ Perlwein aus den Regionen der Partnerstädte;
§ 9 Abs. c)      Speisen in Einweg- bzw. nicht kompostierbarem 
Geschirr abgibt;
§ 9 Abs. d)      im Außenbereich von Gaststätten Bier verkauft;
§ 9 Abs. e)      andere alkoholische Getränke als in § 9 a) und d)
aufgeführt anbietet;

1.8       § 10 Abs. a) den Betrieb von Lautsprechern oder Musikanlagen trotz Untersagung weiter betreibt;
§ 10 Abs. c) ohne, dass über eine Ausnahme seitens des Magistrates entschieden wurde, Musik weiterspielen lässt;

1.9       § 11     Wohn-, Maschinen- und sonstige Wagen sowie KfZ an nicht ausgewiesenen Plätzen abstellt;

1.10       § 13     Waren im Umhergehen vertreibt;

1.11       § 14 Abs. a)    während der Öffnungszeiten den Marktbereich mit einem KFZ befährt und es liegt kein Notfall vor;

1.12     § 15 Abs. c)    Getränke in Plastikbechern, und/ oder -dosen ausgibt;

1.13     § 16 Abs. a)    den Standplatz nicht ordnungsgemäß besenrein nach Abbau verlässt;
§ 16 Abs. e)    Organische Öle oder Fette in die Kanalisation leitet;
§ 16 Abs. h)    Abfälle jeglicher Art in die Gänge, Straßen und
Verkaufsstände wirft oder von außen in den Marktbereich bringt;

1.14     § 18     Getränke ohne Zulassungsbescheid und/ oder fristgerechte Abgabe/ Einzahlung der Standgebühr ausschenkt;

1.15     § 23 Abs. a)    der Traktor bzw. die Zugmaschine 100 PS überschreiten;
§ 23 Abs. b)    die Höhe des Motivwagen einschließlich Zubehör, mehr als 4,00 m beträgt;
§ 23 Abs. c)    das teilnehmende KFZ/ der Motivwagen ohne amtliches Kennzeichen am Festzug teilnimmt;
§ 23 Abs. g)    jegliche alkoholische Getränke außer Umstädter Wein/ Sekt/ Perlwein, sowie Wein/ Sekt/ Perlwein aus den Regionen der Partnerstädte, ohne die erforderliche Genehmigung zum Ausschank bringt;
§ 23 Abs. h)    Gegenstände von den Motivwägen wirft, welche Zuschauer verletzen könnten;
§ 23 Abs. o)    Knallgeschosse, Böller u. Ä.  während des Festzuges verwendet.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis höchstens 1.000,00€ geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der/die Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

4. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Magistrat.

§ 25
Inkrafttreten

Die Marktordnung der Stadt Groß-Umstadt für den Umstädter Herbstmarkt, in der Fassung vom 29.10.2020, letztmalig durch die Änderungssatzung vom 16.03.2023 geändert, tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Groß-Umstadt, den 17.03.2023

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
René Kirch, Bürgermeister