Leben in Groß-Umstadt

Satzungen

Satzung des Seniorenbeirats der Stadt Groß-Umstadt

Satzung des Seniorenbeirats der Stadt Groß-Umstadt

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Der Seniorenbeirat und seine Funktionen

§ 1 Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirates

§ 2 Zusammensetzung und Bildung

Erste (konstituierende) Sitzung des Seniorenbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Seniorenbeirat

§ 3 Erste (konstituierende) Sitzung des Seniorenbeirates

§ 4 Vorsitz und Stellvertretung

§ 5 Einberufen der Sitzungen

Ablauf der Sitzungen

§ 6 Öffentlichkeit

§ 7 Beschlussfähigkeit

§ 8 Teilnahme des Magistrates sowie der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen

§ 9 Anträge für den Seniorenbeirat

Schlussvorschriften

§ 10 Unterstützung der Verwaltung

§ 11 In-Kraft-Treten

Satzung des Seniorenbeirates der Stadt Groß-Umstadt

Aufgrund des §§ 8 c, 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt durch Beschluss vom 10.09.2026 folgende Satzung für den Seniorenbeirat beschlossen:

Der Seniorenbeirat und seine Funktionen

§ 1 Aufgaben und Rechte des Seniorenbeirates

Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren berühren. Mitglieder des Seniorenbeirates haben in den Sitzungen der Ortsbeiräte zu Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, ein Rederecht.

Stadtverordnetenversammlung, Magistrat, sowie die Ausschüsse hören den Senio- renbeirat in allen Angelegenheiten an, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Seniorenbeirat entweder eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu der Angelegenheit abgibt, und dass Mitglieder des Seniorenbeirates sich hierzu mündlich in den Sitzungen der Gremien äußern.

Der Seniorenbeirat hat darüberhinausgehend ein Vorschlagsrecht in allen Angele- genheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Der Magistrat entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Seniorenbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

Der Seniorenbeirat wirkt insbesondere mit bei:

Stärkung der Rechte der älteren Menschen

Verbesserung der Lebensqualität im Alter

Regelmäßige Beratungsangebote

Förderung des Erfahrungsaustausches

Öffentlichkeitsarbeit

Zusammenarbeit mit politischen Gremien und Fachgremien

Mitwirkung bei der Gestaltung der Seniorenpolitik in der Stadt. Hierzu gehören u.a. die Einrichtung von sozialen Diensten und Angeboten, Planung, Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen und Programmen für Senioren, Bau-, Wohnungs- und Verkehrsfragen, insbesondere bei der Konzeption von Seniorenwohnanlagen und altersgerechte Wohnungen sowie Sicherheit im Verkehr und Wohnumfeld

Vertretung der Interessen der Senioren in überregionalen Gremien, z.B. Landesseniorenvertretung

Planung, Durchführung und Koordination von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen

Förderung und Mitwirkung bei kulturellen und geselligen Veranstaltungen für Seniorinnen und Senioren.

§ 2 Zusammensetzung und Bildung

Der Seniorenbeirat setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Wahlberechtigten der Stadt Groß-Umstadt, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Mitglieder des Magistrates und der Stadtverordnetenversammlung sind nicht wählbar.

Für die Wahlen finden die Regelungen des Hessischen Gemeindeordnung analog Anwendung.

Kann die Vollversammlung zur Wahl des Seniorenbeirates aus Gründen von Pandemien oder aus sonstigen wichtigen Gründen nicht nach drei Jahren stattfinden, so verlängert sich die Dauer der Wahlperiode ausnahmsweise um ein weiteres Jahr.

 Es sind die Personen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Scheidet ein Mitglied aus (Verzicht, Rückgabe des Mandats, Tod, etc.), so rückt der nächste nicht berufene Bewerber nach. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen, die in einem Zeitraum von sechs Wochen vor der Vollversammlung der Stadtverwaltung vorliegen. Im Fall einer terminlichen Verhinderung am Tag der Vollversammlung, können Wahlberechtigte ab vier Wochen vor der Vollversammlung in der Stadtverwaltung wählen.

Wahlvorschläge können in einem Zeitraum von sechs Wochen vor der Wahl der Stadtverwaltung gemeldet werden. In der folgenden Woche werden Dokumente erstellt, die die Kandidaten vorstellen. Anschließend werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.

Erste (konstituierende) Sitzung des Seniorenbeirates; Vorsitz und Stellvertretung im Seniorenbeirat

§ 3 Erste (konstituierende) Sitzung des Seniorenbeirates

Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates findet spätestens vier Wochen nach der Wahl der Mitglieder statt. Die oder der Vorsitzende des Magistrates lädt zu der konstituierenden Sitzung ein und leitet diese einschließlich der Wahl einer oder eines Vorsitzenden.

§ 4 Vorsitz und Stellvertretung

Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mindestens zwei Stellvertretungen. Die Stellvertretungen unterstützen die oder den Vorsitzenden bei der Arbeit und übernehmen die Vertretung.

Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Seniorenbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht aus.

 Die oder der Vorsitzende kann mit einer zweidrittel-Mehrheit vom Seniorenbeirat abgewählt werden.

 Die oder der Vorsitzende spricht für den Seniorenbeirat in der Öffentlichkeit. Er oder sie kann ein anderes Mitglied des Seniorenbeirates als Sprecherin oder Sprecher beauftragen.

§ 5 Einberufen der Sitzungen

Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates beruft die Mitglieder des Seniorenbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Seniorenbeirates unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt.

Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher oder elektronischer Einladung an alle Mitglieder des Seniorenbeirates und an den Magistrat sowie an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.

Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens drei Kalendertage liegen. Die Einladung ist im Bekanntmachungsorgan der Stadt Groß-Umstadt mit einer Frist von 3 Tagen öffentlich bekannt zu machen.

Die Sitzungen des Seniorenbeirates finden in Präsenz statt. Die Mitglieder des   Seniorenbeirates können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist.

Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:

1. In der ersten Sitzung des Seniorenbeirates (konstituierende Sitzung)

2. bei Wahlen nach § 55 HGO

3. bei der Beschlussfassung über die Abberufung des Vorsitzenden

Ablauf der Sitzungen

§ 6 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Seniorenbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt. Bei Bild- Ton-Übertragung kann der interessierten Öffentlichkeit eine Beitrittsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden.

§ 7 Beschlussfähigkeit

Der Seniorenbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Seniorenbeirates anwesend ist. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit sind auch die Mitglieder des Seniorenbeirates zu berücksichtigen, die an der Sitzung mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.

Konnte eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit nicht stattfinden, so kann der Seniorenbeirat in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig beschließen. In der Einladung zur nächsten Sitzung muss hierauf hin- gewiesen werden.

§ 8 Teilnahmerecht des Magistrates sowie der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des

Seniorenbeirates teilzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann weitere Mitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Seniorenbeirates entsenden. Des Weiteren können die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an den Sitzungen teilnehmen. Die Teilnahmeberechtigten haben ein Rederecht.

§ 9 Anträge für den Seniorenbeirat

Die Mitglieder des Seniorenbeirates können Anträge in den Seniorenbeirat einbringen, soweit sie Angelegenheiten von Seniorinnen und Senioren betreffen.

Die Anträge sollen schriftlich oder elektronisch an die oder den Vorsitzenden des Seniorenbeirates gestellt werden. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.

Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Seniorenbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist.

Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.

Schlussvorschriften

§ 10 Unterstützung der Verwaltung

Der Seniorenbeirat kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeit an die Verwaltung wenden. Die erforderlichen Kopierarbeiten können in der Verwaltung vorgenommen werden.

§ 11 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Groß-Umstadt, 09.10.2026                Norbert Knöll, Erster Stadtrat

Bekanntmachungsvermerk

Vorstehende Satzung wurde gemäß § 7 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Groß-Umstadt auf der Internetseite www.gross-umstadt.de am 09.10.2026 öffentlich bekanntgemacht. Die Hinweisbekanntmachung im Odenwälder Bote erfolgte am 09.10.2026. 

Groß-Umstadt, 09.10.2026                Norbert Knöll, Erster Stadtrat