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Satzungen
Satzung über die Einrichtung und Geschäftsführung von Beiräten der Stadt Groß-Umstadt
Satzung über die Einrichtung und Geschäftsführung von Beiräten der Stadt Groß-Umstadt
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt durch Beschluss vom 10.09.2026 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Einrichtung und Zweck
(1) Die Stadt Groß-Umstadt richtet zur Beratung der städtischen Gremien Beiräte ein.
(2) Die Beiräte unterstützen die politische Willensbildung durch fachliche Beratung, Impulse und Empfehlungen.
(3) Sie haben keine Entscheidungsbefugnis im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
(4) Die nachstehenden Beiräte werden eingerichtet:
- Klimabeirat
- Frauenbeirat
- Stadtmarketingbeirat
§ 2 Aufgaben und Rechte der Beiräte
(1) Die Beiräte beraten Themen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs.
(2) Sie können Empfehlungen, Stellungnahmen und Anregungen erarbeiten und in den politischen Willensbildungsprozess einbringen.
(3) Sie begleiten Projekte und Maßnahmen fachlich.
(4) Sie fördern die Einbindung von Bürgerschaft, Fachwissen und gesellschaftlichen Gruppen.
(5) Die Beiräte können zur Förderung ihrer Ziele Projekte, Veranstaltungen und
Beteiligungsformate initiieren und unter Einbindung ehrenamtlich Engagierter vorbereiten und begleiten.
(6) Eine eigenständige Umsetzung von Maßnahmen durch die Beiräte ist zulässig, soweit keine rechtlichen Verpflichtungen für die Stadt begründet werden, keine Haushaltsmittel der Stadt ohne entsprechende Beschlussfassung in Anspruch genommen werden und die Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Magistrat oder der zuständigen Verwaltungsabteilung erfolgen.
(7) Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen, rechtlicher Bindungswirkung oder wesentlicher organisatorischer Bedeutung bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch die zuständigen städtischen Gremien.
(8) Der Beirat handelt im Rahmen der geltenden Gesetze, insbesondere der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), und dieser Satzung.
§ 3 Spezifische Aufgabenbereiche der Beiräte
(1) Klimabeirat
- Beratung zu Klimaschutz und Klimaanpassung
- Begleitung kommunaler Maßnahmen im Bereich Energie, Mobilität und Nachhaltigkeit
- Entwicklung von Vorschlägen zur Reduzierung von Emissionen
- Unterstützung bei Förderprogrammen und Projekten
- Einbindung von Bürgerschaft und Fachakteuren
(2) Frauenbeirat
- Beratung zu Gleichstellung und Chancengerechtigkeit
- Unterstützung bei der Vermeidung struktureller Benachteiligungen
- Impulse zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
- Begleitung sozialer und gesellschaftlicher Themen mit besonderem Fokus auf Frauen
- Förderung der Teilhabe von Frauen im öffentlichen Leben
- Begleitung, Beratung und Unterstützung der Arbeit des ZIBB (Zentrum für Information, Bildung und Beratung)
(3) Stadtmarketingbeirat
- Beratung zur Entwicklung der Innenstadt und der Ortsteile
- Unterstützung bei Veranstaltungen, Tourismus und Außenwirkung
- Stärkung von Handel, Gastronomie und lokalen Angeboten
- Entwicklung von Ideen zur Attraktivitätssteigerung der Stadt
- Vernetzung von Wirtschaft, Vereinen und Stadtgesellschaft
§ 4 Zusammensetzung
(1) Die Beiräte setzen sich zusammen aus:
- je zwei von den Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung benannten Personen, wobei eine der benannten Personen kein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sein darf
- einem vom Magistrat benannten Magistratsmitglied , welches mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt,
- fachlich zuständigen Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung (beratend),
Weiterhin können auch externe Expertinnen und Experten zu einzelnen Themen hinzugezogen werden.
(2) Die Fraktionen benennen ihre Vertreterinnen und Vertreter.
(3) Mindestens zwei weitere sachkundige Mitglieder pro Beirat werden durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bestimmt.
(4) In den Frauenbeirat dürfen nur Frauen entsendet oder gewählt werden.
(5) Das ZIBB entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied in den Frauenbeirat.
§ 5 Vorsitz und Geschäftsführung
(1) Die Beiräte wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende müssen Mitglied der Stadtverordneten-versammlung sein.
(2) Die Geschäftsführung obliegt der Verwaltung.
(3) Die Geschäftsführung umfasst insbesondere:
- Einladung zu Sitzungen,
- Vorbereitung der Tagesordnung in Zusammenarbeit mit der bzw. dem Vorsitzenden,
- Protokollführung,
- organisatorische Unterstützung.
§ 6 Sitzungen
(1) Die Beiräte tagen regelmäßig, mindestens jedoch viermal jährlich.
(2) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dies erfordern.
(4) Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(5) Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§ 7 Arbeitsweise
(1) Die Beiräte arbeiten beratend und ergebnisorientiert.
(2) Sie streben einvernehmliche Empfehlungen an.
(3) Abstimmungen sind zulässig, jedoch nicht zwingend erforderlich.
(4) Zur Vertiefung einzelner Themen können Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 8 Initiativ- und Empfehlungsrecht
(1) Die Beiräte können Empfehlungen, Anregungen und Stellungnahmen erarbeiten. Diese werden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zugeleitet.
(2) Ein eigenständiges Antragsrecht gegenüber der Stadtverordnetenversammlung besteht nicht.
§ 9 Verhältnis zu anderen Gremien
(1) Die Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und des Magistrats bleiben unberührt.
(2) Die Beiräte wirken ergänzend und unterstützend.
(3) Eine Zusammenarbeit mit den Ausschüssen ist ausdrücklich vorgesehen.
(4) Die Beiräte sind verpflichtet, einmal im Jahr an die Stadtverordnetenversammlung zu berichten. In Angelegenheiten des Beirats ist dieser auf Wunsch anzuhören.
§ 10 Schlussbestimmungen
Weiterhin gelten die Rechtlichen Vorgaben insbesondere der Hessischen Gemeindeordnung
Mitglieder des Beirates sind Mandatsträger im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Groß-Umstadt, 09.10.2026 Norbert Knöll, Erster Stadtrat
Bekanntmachungsvermerk
Vorstehende Satzung wurde gemäß § 6 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Groß-Umstadt
auf der Internetseite www.gross-umstadt.de am 09.10.2026 öffentlich bekanntgemacht.
Die Hinweisbekanntmachung im Odenwälder Bote erfolgte am 09.10.2026.
Groß-Umstadt, 09.10.2026 Norbert Knöll, Erster Stadtrat


