Leben in Groß-Umstadt

Satzung bebauungsplan

Satzung Veränderungssperre "Auf der Warth"

Bekanntmachung der Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Auf der Warth, 5. Änderungsplan“ im Stadtteil Umstadt

Satzung 
über den Erlass einer Veränderungssperre

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in der Sitzung am 22.09.2022 folgende Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.

§ 1
Inhalt der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre beinhaltet, dass

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

§ 2
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst in der Gemarkung Groß-Umstadt, Flur 15, Teile der überwiegend gewerblich genutzten Flächen zwischen der B 45 im Westen, der Habitzheimer Straße im Norden, der Spremberger Straße im Osten und der Hans-Böckler-Straße im Süden.

Die genaue Abgrenzung ist aus der angefügten Abbildung ersichtlich.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wenn Sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BauGB verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Hinweise

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird auf Folgendes hingewiesen:

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn diese Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Groß-Umstadt beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Erlöschensfrist beginnt bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder nach § 41 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat, frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes.

Groß-Umstadt, den 01.11.2022
Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez.: René Kirch, Bürgermeister