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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und in Kraft treten des Bebauungsplans „Westlich Rohrwiesenweg“ im Stadtteil Wiebelsbach

Bauleitplanung der Stadt Groß-Umstadt - Bebauungsplan „Westlich Rohrwiesenweg“ im Stadtteil Wiebelsbach

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und in Kraft treten des Bebauungsplans „Westlich Rohrwiesenweg“ im Stadtteil Wiebelsbach


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 24.11.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Westlich Rohrwiesenweg“ als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Wiebelsbach in der Flur 4 das Flurstück 146/3.

Geltungsbereich B-Plan Westlich Rohrwiesenweg
Räumlicher Geltungsbereich (nicht maßstäblich)


Der Bebauungsplan „Westlich Rohrwiesenweg“ im Stadtteil Wiebelsbach tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Groß-Umstadt und auf der Internetseite der Stadt Groß-Umstadt https://www.gross-umstadt.de/stadtentwicklung-wirtschaft/bauen-wohnen/gueltige-bebauungsplaene/ sowie im Zentralen Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Groß-Umstadt, 09.01.2023

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
gez. René Kirch, Bürgermeister