Leben in Groß-Umstadt

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters der Stadt Groß-Umstadt am 3. April 2022

1.

Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21. März 2022 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.

Die Stichwahl findet am 3. April 2022 von 8 Uhr bis 18 Uhr statt.

Die Stadt Groß-Umstadt ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wurde für die erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

1

Umstadt

Sparkasse Dieburg, ForumS

Saint-Péray-Straße 2-4 / Eingang Mühlstraße

2

Umstadt

Pfälzer Schloss

Pfälzer Gasse 16

3

Umstadt

Stadthalle Groß-Umstadt

Am Darmstädter Schloss 6

4

Umstadt

Stadthalle Groß-Umstadt

Am Darmstädter Schloss 6

5

Umstadt

Stadthalle Groß-Umstadt

Am Darmstädter Schloss 6

6

Umstadt

Ernst-Reuter-Schule

Dresdener Straße 7

7

Wiebelsbach

Mehrzweckhalle Wiebelsbach

Im Strutfeld 31

8

Raibach

Gymnastikhalle Raibach

Fliederweg 2

9

Heubach

Ev. Gemeindehaus Heubach

Brauerstraße 8

10

Semd

Mehrzweckhalle Semd

Dieburger Straße 7 AG

11

Kleestadt

Bürgerhaus Kleestadt

Schlierbacher Straße 4 AG

12

Klein-Umstadt

Bürgerhaus Klein-Umstadt

Weinbergstraße 2-6

13

Klein-Umstadt

Bürgerhaus Klein-Umstadt

Weinbergstraße 2-6

14

Richen

Saalbau Richen

Hauptstraße 37

15

Dorndiel

Bürgertreff Dorndiel

Pfarrstraße 8

Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Groß-Umstadt, UmStadtBüro, Saint-Péray-Straße 11, zur Einsichtnahme aus. Die genannte Örtlichkeit ist barrierefrei erreichbar.

Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde, erhalten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des aufgeführten Wahlbezirks statt.

 

2.

Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direkt-wahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an den Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, UmStadtBüro, Saint-Péray-Straße 11, wenden.

Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Beim Magistrat der Stadt Groß-Umstadt, UmStadtBüro können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlungen als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Groß-Umstadt oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 1. April 2022, 13 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stichwahl, 15 Uhr beantragt werden. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Tag der Stichwahl, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel
  • einen amtlichen, blauen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen, hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und der Wahlbezirk aufgedruckt sind und
  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Magistrat der Stadt Groß-Umstadt schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahl-schein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge aufgeführt, dass links die Bewerberin oder der Bewerber erscheint, die oder der bei der ersten Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Bewerber zur Stichwahl zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:

Briefwahlvorstand

Bezeichnung des Wahlraums

1

 

Sitzungssaal Rathaus

Markt 1

2

Mehrzweckraum Stadthalle

Am Darmstädter Schloss 6

3

 

Clubraum Stadthalle

Am Darmstädter Schloss 6

4

 

Heinrich-Klein-Halle

Fitzweg 8

Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei der Teilnahme nur einer Bewerberin oder eines Bewerbers an der Stichwahl ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet.

 

4.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

 

Groß-Umstadt, 22. März 2022

Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt
i.A. Ramona Walther, stellv. Abteilungsleiterin Abteilung 110